05.06.2020 | Konjunkturpaket

BStBK äußert sich zum Konjunkturpaket

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Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat sich zum Konjunkturpaket geäußert. Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Detailfragen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuersenkung appelliert sie an das BMF, zeitnah ein entsprechendes Schreiben zu veröffentlichen. 

Nach Einschätzung der Kammer hilft die vorgesehene Ausweitung des Verlustrücktrags vielen Unternehmen bei ihrer Liquiditätsplanung. Neben der betragsmäßigen Ausweitung der Verlustrücktragsmöglichkeit sollte ihrer Auffassung nach allerdings auch eine zeitliche Ausweitung des Verlustrücktragszeitraum auf mindestens zwei weitere Jahre berücksichtigt werden.

Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage

Die zusätzlich in Aussicht gestellte Möglichkeit zur Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage befürwortet die Kammer ebenfalls. Es sei wichtig, dass die Mandantschaft einen gewinnwirksamen Passivposten für die im Jahr 2020 erwarteten Verluste bilden könnten und zwar bereits für den Veranlagungszeitraum 2019, so BStBK-Präsident Prof. Hartmut Schwab. Darauf habe die BStBK in der Vergangenheit immer wieder hingewiesen.

Bürokratie- und Umstellungsaufwand für Unternehmen

Gemischt bewertet die Kammer die geplante Absenkung der Mehrwertsteuersätze aufgrund des erheblichen Bürokratie- und Umstellungsaufwands für Unternehmen. Die notwendigen IT-Anpassung von Kassensystemen, Warenwirtschaftssystemen, Buchhaltungssystemen, Fakturaprogrammen etc. werde kaum innerhalb der kurzen Zeit – fehlerfrei – realisierbar sein, so Schwab.

Völlig ungeklärt seien viele umsatzsteuerliche Detailfragen wie bspw. Fragen zu den Dauerrechnungen, Anzahlungen und Gutscheinen. Hier appelliert die BStBK an das BMF, noch bis Mitte Juni 2020 ein entsprechendes Schreiben zur geplanten Umstellung zu veröffentlichen. 

Bestätigungen bei der Beantragung von Überbrückungshilfen

Ausdrücklich begrüßt hat die Kammer, dass zur Bewilligung von Soforthilfen an Selbstständige und Unternehmen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die geltend gemachten Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten in geeigneter Weise geprüft und bestätigt haben müssen.

(STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.06.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.