09.06.2020 | OGL Köln

Irreführende Werbung von Zahnärzten

Eine Zahnarztpraxis darf nicht durch Werbung den Eindruck erwecken, bei ihrem eigenen Notdienst handele es sich um den kassenärztlichen Notdienst, entschied das Oberlandesgericht Köln.

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Eine Kölner Gemeinschaftspraxis hatte auf ihrer Webseite einen eigenen Notdienst in den Abendstunden und an den Wochenenden beworben. Jeweils am Ende der Seite befand sich der Hinweis, dass es sich dabei nicht um den Notdienst der kassenzahnärztlichen Vereinigung handele. Dennoch störte sich dieselbe daran.

Zurecht, wie das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 06.03.2020 (Az. 6 U 140/19) entschieden hat. Die konkrete Ausgestaltung der Internetseite der Beklagten sei irreführend.

Die von der Praxis genutzte Internetadresse lasse nicht erkennen, dass es sich um den Auftritt einer Praxis oder Zahnklinik handele. Vielmehr sei der Domainname sehr allgemein gehalten. Die Richtigstellung am Ende der Seite werde nicht im Zusammenhang mit dem Blickfang dargestellt und begründe daher kein anderes Ergebnis.

(OLG Köln / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.06.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.