29.07.2020 | Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine entgeltliche Einräumung der Berechtigung zum verbilligten Warenbezug in Form einer „Mitgliedschaft" umsatzsteuerrechtlich eine selbstständige Leistung ist.
Auch wenn ein Händler Waren verkaufe, die sowohl dem Regelsteuersatz als auch dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sei auf einen solchen Mitgliedsbeitrag der Regelsteuersatz anzuwenden, so der BFH im Urteil vom 18.12.2019 (Az. XI R 21/18).
Im konkreten Fall ging es um eine Bio-Supermarktkette, deren Kunden die Waren entweder zum Normalpreis oder verbilligt als „Mitglied“ einkaufen konnten. Für die „Mitgliedschaft“ zahlten die Kunden einen monatlichen festen Beitrag, der je nach Einkommen und Familienstand zwischen etwa zehn und 20 Euro lag.
Rabattberechtigung ist selbstständige Leistung
Die Betreiberin ging davon aus, dass dieser Mitgliedsbeitrag ein Entgelt für die späteren Warenverkäufe sei. Die Einräumung der Rabattberechtigung sei als notwendiger Zwischenschritt des Warenverkaufs anzusehen und damit eine Nebenleistung. Da die rabattierten Warenlieferungen zu über 81 Prozent dem ermäßigten Steuersatz unterlagen, teilte die Klägerin auch die Mitgliedsbeiträge entsprechend auf.
Finanzamt und Finanzgericht hingegen vertraten die Ansicht, dass die eingeräumte Rabattberechtigung als selbstständige Leistung in vollem Umfang dem Regelsteuersatz unterliege. Der BFH hat dies bestätigt. Ein monatlicher pauschaler Mitgliedsbeitrag sei insbesondere keine Anzahlung auf künftige Warenlieferungen, da das „Ob und Wie“ der künftigen Lieferungen bei Abschluss der „Mitgliedschaft“ nicht hinreichend bestimmt sei.
(BFH / STB Web)
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