21.05.2020 | Beratertipp

Bürgschaft in Corana-Zeiten vielfach unnötig

Teletax

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Unternehmen, deren Einnahmen coronabedingt wegbrechen, versuchen verstärkt durch Kredite bereits entstandene, aber auch voraussichtlich zukünftig entstehende Liquiditätsengpässe abzufedern. Trotz der von der Bundesregierung aufgelegten weitreichenden Kreditprogramme werden von den Banken immer wieder, wie die Erfahrung zeigt, alle an der Gesellschaft Beteiligten zur Abgabe einer Bürgschaft in voller Höhe aufgefordert. Dies sollte sehr kritisch geprüft werden.

Bürgschaften werden oft schnell und leicht übernommen, ohne dass sich die Personen klar machen, was ihre Unterschrift tatsächlich bedeutet. (Foto: © iStock.com/Rawpixel)

Naturgemäß werden Kredite nur gegen entsprechende Sicherheiten vergeben. Sind, etwa, weil das Unternehmen über kein Grundvermögen verfügt, keine unternehmenseigenen Sicherheiten vorhanden, werden Kredite nur gewährt, wenn andere Sicherheiten gestellt werden. Dazu zählt insbesondere das im Privatvermögen befindliche Grund- und ggf. auch Bar- und Kapitalvermögen. Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft, bei der die persönliche Haftung der an der Gesellschaft beteiligten Personen automatisch durch die Wahl der Rechtsform entsteht, wie z.B. bei der GbR oder oHG, kann das Bankinstitut ohne weitere Vereinbarung auch auf das Privatvermögen zugreifen, sollte der Kredit nicht bedient werden können.

Anders ist es beispielsweise bei den nur beschränkt haftenden Kommanditistinnen/Kommanditisten einer KG oder den Beteiligten einer GmbH. Sind keine ausreichenden Sicherheiten vorhanden, wird häufig die Übernahme einer Bürgschaft durch die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der GmbH zur Absicherung eines Kredites verlangt.

Bürgschaften trotz der Corona-Hilfsprogramme?

Trotz der von der Bundesregierung aufgelegten weitreichenden Kreditprogramme angesichts der Coronakrise werden von den Banken immer wieder, wie die Erfahrung zeigt, alle an der Gesellschaft Beteiligten zur Abgabe einer Bürgschaft in voller Höhe aufgefordert. Und zwar auch dann, wenn es aktuell nicht zur Auszahlung eines Kredites kommt, sondern vielmehr eine Kreditlinie zugesagt werden soll, für den Fall, dass ein Liquiditätsengpass in den kommenden Monaten eintreten sollte.

Aus der Sicht der Kreditinstitute ist das Sicherungsbedürfnis nachvollziehbar, und zwar auch in den Fällen, in denen eine Kreditlinie zugesagt wird. Nicht nachvollziehbar hingegen ist, weshalb so oft nicht auf die coronabedingten Hilfsprogramme der KfW aufmerksam gemacht wird.

Risiko Bankbürgschaft

Eine Bürgschaft zu übernehmen, sollte sich jede an einer beschränkt haftenden Gesellschaft beteiligte Person sehr genau überlegen. Denn die Rechtsform der GmbH oder KG wurde ja vielfach gerade wegen des Ausschlusses der persönlichen Haftung gegründet. Wird nunmehr, auch ggf. wegen des Gruppendrucks unter den Beteiligten, eine Bürgschaft übernommen, besteht das Risiko, für die Rückzahlung des aufgenommenen Darlehens mit dem gesamten Privatvermögen zu haften. Die Folgen können sehr tragisch sein, denn in der Praxis kann die Übernahme einer Bürgschaft dazu führen, dass sämtliches Privatvermögen, und zwar auch das Eigenheim, von den Banken weggepfändet wird, wenn das Darlehen von dem Unternehmen nicht zurückgezahlt wird bzw. nicht zurückgezahlt werden kann.

Und eine Bürgschaft ist schnell und leicht übernommen. Denn sie bedarf grundsätzlich lediglich der Schriftform, bei Kaufleuten im Sinne des HGBs ist sogar die Übernahme einer mündlichen Bürgschaft wirksam. Zwar müssen in dem schriftlichen Dokument Details zur abgesicherten Forderung genannt werden, insbesondere zur Höhe und wer die Darlehensrückzahlung schuldet. Trotzdem werden in der Praxis Bürgschaften übernommen, ohne dass sich die die Bürgschaft übernehmenden Personen klar machen, was ihre Unterschrift tatsächlich bedeutet. Häufig wird die Bürgschaft auch dann in der vollen Höhe der Kredits akzeptiert, wenn die betreffende Person nur zu einem Bruchteil an dem Unternehmen beteiligt ist.

Beispiel: An dem in der Rechtsform der GmbH geführten Restaurant R sind Frau Meier, Herr Schulz und Frau Keil zu je 1/3 beteiligt; Geschäftsführerin ist Frau Meier. Die im März 2020 vorhandenen Liquiditätsrücklagen halten ohne weitere Einnahmen bis Mitte Juni 2020. Zur Absicherung der ab Mitte Juni unklaren Finanzierung der Ausgaben ist bei der Hausbank eine Kreditlinie über 900.000 EUR angefragt. Die Bank ist bereit, einen solchen Kredit zu gewähren, allerdings nur gegen Bürgschaft der drei an der GmbH Beteiligten. Frau Keil, sie ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, lebt in einem ihr gehörenden Haus mit einem Wert von 700.000 EUR, weiteres Vermögen hat sie keins; Herr Meier und Frau Schulz verfügen lediglich über Bar- und Kapitalvermögen in Höhe von jeweils 150.000 EUR. Alle drei unterschreiben die Bürgschaft über jeweils 900.000 EUR.

Wer eine Bürgschaft für ein Darlehen von 900.000 EUR unterschreibt, haftet grundsätzlich für den gesamten Betrag, auch wenn, wie beispielsweise Frau Keil, sie nur zu einem Drittel an der GmbH beteiligt ist. Würde die Bank sie, weil das Darlehen von der GmbH R nicht zurückgezahlt werden kann, aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen, würde sie ihr Eigenheim verlieren, sie müsste mit ihrer Familie ausziehen und etwaiges weiteres vorhandenes Vermögen bis zur Pfändungsfreigrenze herausgeben. Ihr verbliebe dann lediglich das Existenzminimum. Zwar hätte sie ggf. intern einen Ausgleichsanspruch gegen die beiden anderen an der GmbH Beteiligten; wenn bei diesen aber kein Vermögen vorhanden ist, ist ein solcher Ausgleichsanspruch wertlos.

Sittenwidrigkeit von Bürgschaften

Zwar wird immer wieder geprüft, ob die Übernahme einer Bürgschaft sittenwidrig ist, aber eine Sittenwidrigkeit wird in der Regel nur bejaht, wenn die Bürgin/der Bürge kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vergabe des Kredites hat und es  offensichtlich ist, dass das Vermögen der bürgenden Person bei weitem nicht ausreicht, um den gesicherten Kredit zahlen zu können. In der Praxis sind das eher Fälle, in denen nahe und wirtschaftlich unerfahrene Personen, wie Kinder, Eheleute oder auch Eltern der Kreditnehmenden, dazu gedrängt werden, eine Bürgschaft zu übernehmen. Bei an Unternehmen beteiligte Personen wird ein eigenes wirtschaftliches Interesse in der Regel unterstellt, so dass im Falle der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft der Einwand der Sittenwidrigkeit nicht retten wird.

Der Mandantschaft die Folgen aufzeigen

Wichtig! Die Übernahme einer Bürgschaft sollte sehr genau geprüft werden und die Folgen im Einzelnen durchgespielt werden. Spielt die Mandantschaft mit dem Gedanken, eine Bürgschaft zu übernehmen, zeigen Sie Ihnen möglichst konkret, welche Folgen eintreten werden, wenn das Kreditinstitut Ihre Mandantin/Ihren Mandanten aus der Bürgschaft in Anspruch nimmt. Machen Sie ihnen klar, dass es einfach ist, heute die Unterschrift unter ein Papier zu setzen, um das Unternehmen zu retten; aber die Folgen einer solchen Unterschrift nicht jetzt unmittelbar zu spüren sind, sondern erst später, manchmal sogar erst Jahre später; und zeigt sich später, dass das Unternehmen den Kredit nicht zurückzahlen kann, kann die Bürgschaft nicht einfach gekündigt werden. Lassen Sie Gedanken, wie „Es wird schon nicht dazu kommen…“ nicht zu, sondern tragen Sie dazu bei, dass sich die Betreffenden ernsthaft mit den Folgen der Bürgschaft auseinandersetzen. Wenn die Mandantschaft die konkreten Folgen akzeptieren kann, ist gegen eine Bürgschaft nichts einzuwenden; etwa, wenn genügend Vermögen vorhanden ist, um den Lebensstandard trotz Inanspruchnahme aus der Bürgschaft beibehalten zu können. Ist das aber nicht der Fall, sollte die Bürgschaft, auch auf das Risiko hin, das Darlehen nicht oder nicht in der gewünschten Höhe zu erhalten, keinesfalls (oder nur zu einer geringeren Haftsumme) übernommen werden.

Staat übernimmt in einem nie gekannten Umfang Haftungsrisiken aus Darlehen

Um den Unternehmen ein Überleben nach Corona zu sichern, hat der Staat ein umfassendes Programm zur Absicherung von Krediten aufgelegt. Wer diese Programme nutzt, braucht keine Bürgschaft oder anderweitige eigene Kreditsicherheiten zu stellen, da der Staat durch die KfW die Haftung für die Darlehen übernimmt. Die Kredite werden dabei nicht direkt von der KfW vergeben; zuständig für die Kreditvergabe sind die Kreditinstitute. Bei Erfüllung der der Voraussetzungen des jeweiligen Programms übernimmt die KfW aber die Sicherheiten für die Kredite. Das hat nicht nur den Vorteil, nicht persönlich über eine Bürgschaft für ein Darlehen haften zu müssen, sondern die Kredite können auch sehr viel schneller vergeben werden.

Dabei unterscheiden sich die Programme danach, ob es sich bei dem jeweiligen Unternehmen um ein junges oder schon länger am Markt tätiges Unternehmen handelt, wieviel Mitarbeitende im Unternehmen beschäftigt werden und wie hoch die Gewinne/Einnahmen in den vergangenen Jahren waren.

Zurück zum Beispiel: Je nach dem wie lange die R-GmbH schon tätig ist und je nachdem wieviel Mitarbeitende bei ihr tätig sind, würde sich entweder der KfW-Schnellkredit mit einem Kreditvolumen bis 500.000 EUR bei mehr als 10 Mitarbeitende bzw. bis zu 800.000 EUR bei mehr als 50 Mitarbeitende anbieten oder bei höherem Bedarf der KfW-Unternehmenskredit und ERP-Gründerkredit-Universell, beide mit einem Kreditvolumen bis zu 100 Mio EUR.

Gewinne aus den Vorjahren werden genau betrachtet

Wenn auch nicht bei allen, aber bei vielen Programmen ist die vorzeitige Rückzahlung des Kredits kostenfrei möglich, so dass sinnvoll sein kann, vorsichtshalber ein Darlehen aufzunehmen und für einen gewissen Zeitraum die Darlehenszinsen zu zahlen und dieses schnell zurückzuführen, wenn sich zeigt, dass die Krise auch ohne das Darlehen bewältigt werden kann.

Bei Auflegung der Förderprogramme ist versucht worden, sicherzustellen, dass von den Förderprogrammen nur Unternehmen erfasst werden, die vor Corona wirtschaftlich gesund gewesen sind. Deshalb werden die Gewinne/Einnahmen aus den Vorjahren sehr genau betrachtet.

Weisen Sie, wenn Sie das nicht schon ohnehin getan haben, Ihre Mandantschaft auf diese Förderprogramme hin, die Bankinstitute selbst sind da eher nicht so auskunftsfreudig. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter:

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Corona-Hilfe/

 

* Über die Autorin:

Susanne ChristSusanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Sie ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Außerdem ist sie Mitautorin des Kommentars „Nachfolgebesteuerung“ (Schmid, Hrsg.), der 2019 im Nomos Verlag erschienen ist. E-Mail: s.christ@netcologne.de

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.05.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.