11.05.2020 | OLG Braunschweig

Nachlasspflegschaft: Keine generelle Pflicht zur Umschichtung von Aktien

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Im Rahmen einer Nachlasspflegschaft gibt es auch für Aktienvermögen keine generelle Pflicht zur Umschichtung in eine mündelsichere Anlage. Auch die Corona-Krise gibt hierfür nicht per se Anlass. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.

Im entschiedenen Fall hatte das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Erblassers angeordnet und den Nachlasspfleger zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der Erben bestellt. Dieser stellte fest, dass ein wesentlicher Teil des Nachlasses aus einem Depot bestand. In einem Schreiben an den Erblasser hatte die Bank bereits zum Verkauf geraten. Vor diesem Hintergrund beantragte der Nachlasspfleger die nachlassgerichtliche Genehmigung zur Auflösung des Depots zugunsten des Sparkontos des Erblassers. Daraufhin bestellte das Nachlassgericht einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger zur Vertretung der unbekannten Erben innerhalb des Genehmigungsverfahrens. Dieser erachtete die Depotentwicklung nicht als negativ, woraufhin das Nachlassgericht die beantragte Genehmigung zur Depot-Auflösung versagte; zu Recht, wie das OLG Braunschweig mit seinem Beschluss vom 20.04.2020 feststellte.

Der Nachlasspfleger habe vielmehr im Einzelfall unter Würdigung aller Vermögenspositionen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, inwieweit im Hinblick auf die nach Kapitalanlagekriterien zu ermittelnden Risiken eine Fortführung des Aktieninvestments vertretbar erscheine, so das Gericht.

Auch die durch die Corona-Krise verursachten Verwerfungen auf dem Kapitalmarkt dürften keinen Anlass geben, ein Aktiendepot insgesamt aufzulösen. Inwieweit es geboten sein könnte, Teile des Depots zu verkaufen oder umzuschichten, dürfte nur – ggf. mithilfe fachkundiger Beratung – für jede Aktienposition gesondert entschieden werden können.

(OLG Braunschweig / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 11.05.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.