23.04.2020 | Bundesfinanzministerium

Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 möglich

DKB

Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, können auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlten Beträgen beantragen.

Betroffene Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 jetzt auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) beantragen. Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.

Dies teilte das Bundesfinanzministerium mit. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt. Das Nähere regelt das BMF-Schreiben vom 24. April 2020.

Beispiel:

Die Unternehmerin A hat für 2019 Vorauszahlungen zur Einkommensteuer in Höhe von 20.000 Euro entrichtet. Ihr für 2019 voraussichtlich erwarteter Gewinn beläuft sich auf 80.000 Euro. Für 2020 wurden Vorauszahlungen in Höhe von 6.000 Euro je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das erste Quartal 2020 hat sie zum 10. März 2020 geleistet.

Aufgrund der Corona-Krise bricht der Umsatz von A auf null Euro ein. Ihre Fixkosten laufen unverändert weiter. Sie beantragt beim Finanzamt eine Herabsetzung ihrer Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro. Das Finanzamt setzt antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung in Höhe von 6.000 Euro.

Zusätzlich beantragt sie im Hinblick auf den erwarteten Verlust für 2020 die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 im pauschalierten Verfahren. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 Euro (15 Prozent von 80.000 Euro) auf 16.000 Euro herab. Das Finanzamt erstattet die Überzahlung in Höhe von 4.000 Euro. Also bekommt die Unternehmerin insgesamt 10.000 Euro ausgezahlt.

(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.04.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.