26.03.2020 | Beratertipp

Corona-Krise: Empfehlungen für Ihre Mandantschaft bei Liquiditätsschwierigkeiten

Otto-Schmidt-Verlag

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Die Folgen für die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sind verheerend. Bundes- und Landesregierungen sind dabei, Hilfsprogramme in einem nie gekannten Ausmaß auf den Weg zu bringen, und auch die Finanzverwaltung hat sehr schnell reagiert mit einem BMF-Schreiben. Und trotzdem steigt die Verzweiflung bei den Betroffenen mit jedem Tag, der weiter ins Land geht.

Die Folgen der Corona-Krise sind für viele unmittelbar von ihr betroffenenen Unternehmen und Selbstständige verheerend (Foto: © iStock.com/ela bracho)

Damit rücken Sie, die Steuerberaterinnen und -berater der Unternehmen in den Fokus und sind gefragt wie nie, wenn es darum geht, Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Selbst wenn ein Teil der Einnahmenausfälle durch die staatlichen Sofortprogramme kompensiert werden, sollten Sie die betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer auffordern, sämtliche Ausgaben, sowohl auf betrieblicher als auch auf privater Ebene, daraufhin zu überprüfen, ob und wie diese sich reduzieren, stunden oder sogar aussetzen lassen.

Praxishinweis: Dabei geht es nicht darum, „blind“ jegliche Zahlung einzustellen, sondern zu prüfen, welche Folgen mit der jeweiligen Einstellung der Zahlung verbunden sind. Mietzahlungen einfach einzustellen, ist keine kluge Idee; wenn sich ein Unternehmen tatsächlich nicht in der Lage sieht, eine Mietzahlung vollständig zu leisten, sollte unbedingt das Gespräch mit der Vermieterin/dem Vermieter gesucht und ggf. eine Teilzahlung in Erwägung gezogen werden. Entsprechendes gilt auch für andere Verbindlichkeiten. Es wird auch eine Zeit nach Corona geben, und das Verhalten während der Krise wird sich auf die Zusammenarbeit nach der Krise auswirken. Machen Sie dies Ihrer Mandantschaft klar.

Besonders belastend empfunden werden aktuell die Steuerzahlungen sowie die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherungspflicht. Hier geben wir Ihnen einen Überblick über mögliche Maßnahmen.

1. Steuerzahlungen

Hierzu zählen insbesondere Steuernachzahlungen für vergangene Jahre oder aufgrund von Betriebsprüfungen, Einkommensteuer- und Umsatzsteuervorauszahlungen oder auch die Gewerbesteuer.

a. Stundung von Steuernachzahlungen

Aktuell werden überwiegend die Einkommensteuer-, Umsatz- und Gewerbesteuerveranlagungen für 2018 durchgeführt. Kommt es zu Steuernachzahlungen, können diese zinslos (!) gestundet werden, wenn die Zahlungsschwierigkeiten aufgrund von Umsatzeinbrüchen durch die Corona-Krise verursacht sind (vgl. BMF-Schreiben vom 19.3.2020). Voraussetzung ist, dass das Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist. So können beispielsweise Rücklagen, die für die erwarteten Steuernachzahlungen von den Unternehmen gebildet wurden, für laufende (Lebenshaltungs)-kosten verwendet werden. Die im BFM-Schreiben enthaltene Regelung gilt nicht für die Gewerbesteuer, da diese nicht von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Ebenso gilt sie nicht , wie der Hinweis auf § 222 Sätze 3 und 4 AO zeigt, für die Lohn- und Kapitalertragsteuer. An den Nachweis der Stundungsvoraussetzungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden.

Achtung! Ist die Steuer bereits bezahlt, besteht kein Raum für eine Stundung. Daher sollten Sie Ihrer Mandantschaft, anders als normalerweise, ausnahmsweise nicht den Rat geben, dass fällige Steuerzahlungen unbedingt auszugleichen sind. Vielmehr sollte vor Zahlung der Steuer geprüft werden, wie stark das betreffende Unternehmen von der Coroankrise betroffen ist, und ob es die Voraussetzungen für eine Stundung nach den im BFM-Schreiben vom 19.3.2020 enthaltenen Regelungen erfüllt.

b. Besonderheit: Umsatzsteuervorauszahlungen bei sog. Ist- und Soll-Versteuerung

Umsatzsteuervorauszahlungen bei Steuerpflichtigen, die ihre Umsätze nach dem sog. Ist-Verfahren ermitteln, werden in der Regel sehr zurückhaltend gestundet, da das Finanzamt sich auf den Standpunkt stellt, dass diese Steuern für das Finanzamt eingenommen werden. Allerdings enthält der Erlass des BMF vom 19.3.2020 dazu keinen besonderen Hinweis, so dass auch in diesem Fall die Bewilligung einer Stundung nicht ausgeschlossen ist. Bei Unternehmen, die ihre Umsätze nach dem sog. Soll-Verfahren umsatzversteuern ist es denkbar, dass die Finanzverwaltung großzügiger sein wird, da die Entstehung der Steuer nicht von der Zahlung abhängt, sondern davon, wann der Umsatz ausgeführt wurde, vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. So schulden die Steuerpflichtigen die Umsatzsteuer unabhängig von dem Zeitpunkt der Zahlung, was die Liquidität erheblich stärker belasten kann. Ist zu erwarten, dass die auftraggebende Person die Rechnung für diesen Umsatz nicht oder nicht vollständig ausgleichen wird, können auch die Voraussetzungen für die Berichtigung einer Rechnung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UStG (Uneinbringlichkeit eines Entgeltes) vorliegen. Gerade wenn ein Unternehmen Liquiditätsschwierigkeiten hat, sollten auch vergangene Umsatzsteuervoranmeldungen darauf überprüft werden, ob darin uneinbringliche gewordene Umsätze enthalten sind, die dazu berechtigen, die Bemessungsgrundlage der entsprechenden USt-Voranmeldung zu korrigieren.

Praxishinweis: Sind andere Steuerforderungen fällig, wird die Finanzverwaltung etwaige Erstattungsguthaben aus korrigierten Umsatzsteuervoranmeldungen mit den fälligen Steuerzahlungen verrechnen. Dies gilt aber nur für fällige Steuerschulden. Steuerschulden, die gestundet wurden, sind nicht fällig.

Übrigens: Ab sofort werden auf Antrag auch die Sondervorauszahlungen, die für der Dauerfristverlängerung zu zahlen ist, erstattet, wenn es coronabedingt zu Liquiditätsengpässen kommt. Sie wird dann trotz der Dauerfristverlängerung auf „null“ Euro gestellt. Technisch muss dazu der Antrag auf Dauerfristverlängerung 2020 durch Eintragung der KZ 1 geändert werden und die Höhe der Sondervorauszahlung im Formular mit „0 EUR“ eingetragen werden. Wurde diese bereits gezahlt, wird sie erstattet. Die Einzelheiten dazu geben die jeweiligen Landesfinanzministerien bekannt, vgl. z.B. für NRW: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus.

c. Vollstreckung von Steuern

Auch die Vollstreckung von Steuern soll ausgesetzt werden, wenn das Unternehmen durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist. Säumniszuschläge die zwischen dem 19.3.2020 (Veröffentlichung des BMF-Schreibens) und dem 31.12.2020 entstehen, sollen erlassen werden.

d. ESt-Vorauszahlungen

Die letzte ESt-Vorauszahlung war am 10.3.2020 fällig. Ist diese noch nicht geleistet worden, besteht die Möglichkeit der Stundung nach den oben genannten Voraussetzungen und auch die Vollstreckung lässt sich vermeiden, immer vorausgesetzt, die Zahlung ist dem Unternehmen nicht möglich, weil es unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist.

Ist zu erwarten, dass der den ESt-Vorauszahlungen zugrunde gelegte Gewinn für 2020 zu hoch ist, kann es sinnvoll sein, die laufenden ESt-Vorauszahlungen anpassen zu lassen. Dazu ist ein formloser Antrag beim Finanzamt erforderlich, in dem der voraussichtliche Gewinn für den Veranlagungszeitraum 2020 zu schätzen ist. Wurde die ESt-Vorauszahlung für das 1. Quartal 2020 bereits gezahlt, kann dies auch dazu führen, dass diese Vorauszahlung (teilweise) erstattet wird, etwa wenn aufgrund der Coronakrise mit einem Verlust in 2020 zu rechnen ist.

Praxishinweis: Stellen Sie in diesem Fall einen Antrag auf rückwirkende Herabsetzung der Einkommensvorauszahlungen, um die Rückzahlung der bereits geleisteten ESt-Vorauszahlungen zu veranlassen.

2. Krankenversicherungsbeiträge bei Selbständigen

Krankenversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung richten sich nach der Höhe des im Kalenderjahr erzielten Gewinns. Daher werden die Beiträge zunächst vorläufig erhoben, maßgebend für die vorläufige Festsetzung ist in der Regel der Gewinn des letzten bekanntgegebenen Einkommensteuerbescheides. Sinkt 2020 der Gewinn, kommt es später ggf. zu einer Erstattung der zu viel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge, ist der Gewinn höher, müssen später ggf. Krankenversicherungsbeiträge nachgezahlt werden.

Kommt es zu einem Gewinneinbruch, können die laufend zu zahlenden Beiträge auch sofort angepasst werden. In der Regel muss es sich um einen Gewinneinbruch von mindestens 25 % gegenüber dem Gewinn im letzten Einkommensteuerbescheid handeln. Angesichts der Coronakrise ist mit solchen Gewinneinbrüchen bei zahlreichen Unternehmen zu rechnen. Hier kann es also Sinn machen, einen Antrag auf Herabsetzung der laufenden Krankenversicherungsbeiträgen zu stellen. In der Regel sind Anträge dazu auf den Webseiten der jeweiligen Krankenversicherung enthalten.

Übrigens: Die Familienversicherung kann auch bei Selbständigen greifen, wenn dass Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit monatlich 455 EUR (sog. regelmäßiges Gesamteinkommen in 2020) nicht übersteigt. Minijobs bis zu 450 EUR monatlich bleiben außen vor.

Praxistipp: Mandantinnen und Mandanten, denen bereits jetzt „das Wasser zum Halse steht“ steht, sollte vor diesem Hintergrund geraten werden, sofort – also heute noch – den Anpassungsantrag zu stellen und die kommende Beitragszahlung ggf. teilweise zurückzuhalten und die Bewilligung der Beitragsanpassung abzuwarten. Denn erfahrungsgemäß dauert es recht lange, bis eine Krankenversicherung zuviel gezahlte Beiträge erstattet.

3. Rentenversicherungsbeiträge

Zahlreiche Selbständige sind rentenversicherungspflichtig, sei es in der Deutschen Rentenversicherung oder in den für verschiedene Berufsgruppen vorgeschriebenen Versorgungswerken, wie dem Versorgungswerken der ArchtektInnen und IngenieurInnen oder denen für RechtanwältInnen. In der Regel werden die Beiträge auf Basis des im letzten bekanntgegebenen Einkommensteuerbescheids festgestellten Gewinns erhoben, wenn nicht ohnehin der Höchstbetrag gezahlt wird. Wie bei der Krankenversicherung auch werden später die Beiträge anhand des tatsächlich im betreffenden Jahr erzielten Gewinn berechnet und es kommt ggf. zu einer Erstattung oder Nachzahlung der Beiträge.

Beiträge zur Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung können mit Hinweis auf den Einbruch der Einnahmen reduziert oder sogar ruhend gestellt werden. Der Antrag darauf kann auch per E-Mail an drv@drv-bund.de mit dem Betreff "BKZ 4870" und der Versicherungsnummer gestellt werden.

Auch bei den Versorgungswerken können die aktuellen Beiträge angepasst werden, wenn es zu einer erheblichen Gewinneinbuße kommt. Maßgebend sind die für einen solchen Fall vorgesehenen Härtefall-Regelung des jeweiligen Versorgungswerkes, die in den Satzungen vorgesehen sind. In der Regel muss sich aufgrund der geringeren Einkünfte der Beitrag zum mindestens 15 % senken, um einen Anpassungsantrag stellen zu können. Vgl. z.B  § 20 Nr. 3 der Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW oder § 30 Abs. 4 Nr. 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande NRW.

Praxishinweis: Noch nicht alle Versorgungswerke haben einen entsprechenden Hinweis auf ihre Startseiten dazu aufgenommen. In der Regel können aber die Satzungen des jeweiligen Versorgungswerkes heruntergeladen werden, die dann Auskunft darüber geben. Die Deutsche Rentenversicherung hat ein Aufklärungsschreiben in Vorbereitung. Versicherte der Künstlersozialkasse finden auf der Webseite der Künstlersozialkasse weitergehende Hinweise zu den Möglichkeiten von Beitragsreduzierungen, vgl. https://www.kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/meldungen.html.

Fazit:

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, kurzfristig Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu minimieren, wenn aufgrund der Corona-Krise die Einnahmen wegbrechen. Stehen Sie Ihrer Mandantschaft helfend zu Seite, bieten Sie Ihre Hilfe von sich aus an. Schon eine Frage nach dem Befinden kann unterstützend wirken; und Sie zeigen, dass Sie Ihre Beratungsfunktion ernst nehmen und Ihnen zu Recht Vertrauen entgegengebracht wird.  

* Über die Autorin:

Susanne ChristSusanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Sie ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Außerdem ist sie Mitautorin des Kommentars „Nachfolgebesteuerung“ (Schmid, Hrsg.), der 2019 im Nomos Verlag erschienen ist. E-Mail: s.christ@netcologne.de

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.03.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.