15.04.2020 | FG Münster

Lohnsteuer: Keine Pauschalbesteuerung für Führungskräfte-Feier

DKB

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass die Lohnsteuer für eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier nicht mit dem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent erhoben werden darf.

Die Klägerin veranstaltete eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte eingeladen waren. Die Aufwendungen hierfür beliefen sich auf rund 17.000 Euro und umfassten Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote. Diesen Betrag versteuerte die Klägerin pauschal mit 25 Prozent gemäß der steuerlichen Regeleung für Betriebsveranstaltungen. Dem folgte das Finanzamt nach Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung allerdings nicht, da die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern der Klägerin offen gestanden habe.

Das FG Münster hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 20. Februar 2020 (Az. 8 K 32/19 E,P,L) abgewiesen. Die gesamten Aufwendungen für die als Betriebsveranstaltung anzusehende Jahresabschlussfeier führten unstreitig zu Arbeitslohn der Teilnehmer. Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung setze nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aber voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehe. Zweck der Pauschalbesteuerung sei es, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen, also von Arbeitnehmern aller Lohngruppen, anfielen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

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