27.04.2020 | Niedersächsisches Finanzgericht

Bauabzugssteuer: Zahlungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaften

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Das Niedersächsische Finanzgericht hat den Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaften trotz fehlender Empfängerbenennung für zulässig erachtet.

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat – soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht – darüber entschieden, ob die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG auch auf inaktive ausländische Domizilgesellschaften Anwendung findet. Das Urteil erging im zweiten Rechtsgang, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Niedersächsischen FG im ersten Rechtsgang allein aus formellen Gründen aufgehoben hatte (BFH, Urteil vom 7. Juni 2018, IV R 11/16).

Fehlende Benennung der Zahlungsempfänger

§ 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG gewährt Empfängern von Bauleistungen auch bei fehlender Benennung der Zahlungsempfänger den vollen Betriebsausgabenabzug, wenn der Bauleistungsempfänger seiner Verpflichtung nachkommt, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vornimmt (sog. Bauabzugssteuer), diesen Steuerabzugsbetrag anmeldet und an das zuständige Finanzamt abführt. – Dies wollte das Finanzamt im Fall von wirtschaftlich inaktiven Domizilgesellschaften nicht gelten lassen.

Keine Grundlage für einschränkende Auslegung

Dem ist das Niedersächsische FG nun mit Urteil vom 5. Februar 2020 (Az.: 9 K 95/13) entgegengetreten und hat der Klage auch im zweiten Rechtsgang stattgegeben. Eine einschränkende Auslegung gegen den klaren Wortlaut – zumal zum Nachteil des Steuerpflichtigen – komme nicht in Betracht, da die teilweise in der steuerrechtlichen Literatur vorgebrachten Bedenken sich weder in den Gesetzesmaterialien widerspiegeln würden, noch Eingang in den Gesetzestext gefunden hätten. Insbesondere fehle ein gesetzlich verankerter Aktivitätsvorbehalt.

Die von dem Senat zugelassene Revision wurde eingelegt. Das Verfahren wird bei dem Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 4/20 geführt.

(Nieders. FG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.04.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.