22.03.2020 | Sozialgericht Dortmund

Firmenlauf nicht von Unfallversicherung abgedeckt

Die Teilnahme an einem Firmenlauf und eine daraus resultierende Verletzung gelten nicht als Arbeitsunfall, entschied das Sozialgericht Dortmund.

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Die Mitarbeiterin eines Jobcenters hatte sich bei einem Firmenlauf durch einen Sturz das Handgelenk gebrochen. Da sie zusammen mit weiteren rund 80 Angestellten der Behörde an dem Lauf teilgenommen hatte, wollte sie anschließend Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles jedoch ab, da es sich weder um Betriebssport noch um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters gehandelt habe.

Das sah das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 04.02.2020 (Az. S 17 U 237/18) genauso: Zwar habe die Arbeitgeberin die Frau durch bestimmte Fördermaßnahmen bei der Teilnahme am Firmenlauf unterstützt, etwa Trikots gestellt und die Startgebühr entrichtet. Bei dem Event habe es sich aber dennoch nicht um eine Veranstaltung des Jobcenters gehandelt.

Der Firmenlauf sei von einem privaten Veranstalter für eine Vielzahl anderer Firmen und deren Beschäftigten organisiert worden. Es habe sich um eine groß angelegte Veranstaltung gehandelt, die eine Anzahl von Laufteilnehmern angezogen habe, von denen die Läuferinnen und Läufer des Jobcenters nicht einmal ein Prozent ausgemacht haben.

(SG Dortmund / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.03.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.