27.02.2020 | Bundesfinanzhof

Reguläre Anpassung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau

Die Anpassung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) an das Westniveau führt nicht zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

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(Foto: © iStock.com/coco194)

Die zusammen mit der „normalen“ Erhöhung der Renten erfolgende Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau stelle vielmehr eine regelmäßige Rentenanpassung im einkommensteuerrechtlichen Sinn dar. Sie könne daher nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente (Rentenfreibetrag) führen. Darin liege keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen den in den neuen Bundesländern gezahlten Altersrenten und den Altersrenten aus dem übrigen Bundesgebiet, so das Urteil vom 03.12.2019 (Az. X R 12/18).

Ausdrücklich keine Erhöhung des Rentenfreibetrags

Der BFH wies außerdem darauf hin, dass reguläre Rentenerhöhungen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags führen. Dies gelte nicht nur für die „normalen“ jährlichen Rentenerhöhungen, sondern auch für die Anpassung der in den neuen Bundesländern gezahlten Renten an das Westniveau.

In beiden Fällen komme den regulären Rentenerhöhungen die soziale Funktion zu, die Stellung des Rentners im jeweiligen Lohngefüge zu erhalten und fortzuschreiben. Sie dynamisierten ähnlich einer Wertsicherungsklausel lediglich die Werthaltigkeit dieser Renten, im Fall der Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bezogen auf das Lohngefüge des Beitrittsgebietes.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.02.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.