03.03.2020 | Bundesarbeitsgericht

bAV-Auskünfte des Arbeitgebers müssen stimmen

Ein Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen seiner Arbeitnehmer wahrzunehmen. Informiert er aber etwa über die bAV, haftet er im Zweifel für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund fehlerhaften Auskunft erleidet, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Ein Pensionär des öffentlichen Dienstes hatte vor Jahren einen bAV-Rahmenvertrag bei einer Pensionskasse abgeschlossen. Informiert hatte dazu seinerzeit eine Betriebsversammlung mithilfe eines Fachberaters der örtlichen Sparkasse. Anfang 2015 ließ sich der Mann seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen und musste dafür Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Diese wollte der Pensionär von seinem ehemaligen Arbeitgeber erstattet kommen. Jener habe ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung nicht über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informiert.

Keine Pflicht zur Information

Seine Klage hatte Erfolg – dank des Bundesarbeitsgerichts und dessen Urteil vom 18. Februar 2020 (Az. 3 AZR 206/18). Zwar könne offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach – überobligatorisch – erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung überhaupt weitere Hinweispflichten bis hin zu entsprechende Gesetzesvorhaben habe, so die Richter.

Jedenfalls aber setze eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die geplante Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden. Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung ist über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.

(BAG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.03.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.