09.03.2020 | Hessisches Finanzgericht

Deutsche Erbschaftsteuer fällt sofort an

Wer zum Eintritt eines Erbfalls seinen Wohnsitz in Deutschland hat, zahlt hier Erbschaftsteuer, und zwar ganz unmittelbar, ungeachtet etwaiger anderer Modalitäten im Ausland.

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Auch ein nach ausländischem Recht erfolgter vergleichbarer Erwerb von Todes wegen unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer, wenn der Erbe zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Inländer ist. Dies ist dann der Fall, wenn er einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. So entschied das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 22.08.2019 (Az. 10 K 1539/17).

Geklagt hatte eine ausländische Frau, die zum Todeszeitpunkt ihres Vaters in Deutschland wohnte. Als sie – einige Monate später – die Annahme der Erbschaft erklärte, hatte sie ihren Wohnsitz hier bereits aufgegeben. Das Finanzamt vertrat dennoch die Auffassung, das Erbe unterfalle der deutschen Erbschaftsteuer, ungeachtet der Tatsache, dass nach italienischem Recht eine Erbschaft nicht automatisch dem gesetzlichen Erben zufalle, sondern erst eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft notwendig sei.

Das Hessische Finanzgericht folgte dieser Argumentation: Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Steuerentstehung ihren Wohnsitz in Deutschland, demnach gelte das deutsche Erbschaftsteuerrecht. Allerdings müsse die von der Klägerin zu zahlende Erbschaftsteuer nach italienischem Recht auf die festzusetzende Steuer in Deutschland angerechnet werden.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 39/19 anhängig.

(Hess. FG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.03.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.