26.03.2020 | OLG Celle

Sozialkasse darf Schenkungen zurückfordern

Wenn regelmäßig an Familienangehörige gezahlt wurde, müssen diese Gelder dem Schenkenden dann zurück gegeben werden, wenn dieser selbst bedürftig wird.

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Das Oberlandesgericht Celle hat durch Urteil vom 13. Februar 2020 (Az. 6 U 76/19) entschieden, dass über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau keine „privilegierten Schenkungen“ darstellen. Der Sozialhilfeträger darf diese deshalb von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht.

Schenkungen könnten nach dem Gesetz grundsätzlich dann zurückgefordert werden, wenn der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann und die zuvor geleisteten Schenkungen keiner sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen haben.

Absehbarkeit der Bedürftigkeit spielt keine Rolle

Im verhandelten Fall hatte eine Großmutter für ihre beiden Enkel nach deren Geburt ein Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von rund zehn Jahren jeweils monatlich 50 Euro eingezahlt. Als die Frau schließlich vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, hatte sie die Zahlungen an ihre Enkel zwar bereits eingestellt, die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten konnte sie aber nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Deshalb kam der Sozialhilfeträger für diese Kosten auf und verlangte von den Enkeln vor dem Landgericht die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hatte.

Zurecht, wie das Oberlandesgericht entschied. Es komme für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht darauf an, ob bei Beginn der Zahlungen für die Großmutter absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde.

(OLG Celle / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.03.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.