13.02.2020 | Studie

Konzept für thesaurierte Gewinne von Personenunternehmen vorgelegt

DKB

Die Stiftung Familienunternehmen hat ein Konzept entwickelt, wie die Steuerbelastung von Personenunternehmen auf das Niveau von Kapitalgesellschaften gesenkt werden kann, wenn die Gewinne im Unternehmen belassen werden.

Um eine steuerliche Gleichbelastung zu erreichen, soll die im Unternehmenssteuerrecht vorgesehene Thesaurierungsrücklage für Personenunternehmen attraktiver gestaltet werden. Zu diesem Schluss kommt das Gutachten der Kölner Steuerrechtlerin Professor Dr. Johanna Hey im Auftrag der Stiftung Familienunternehmen.

Gesamtbelastung von thesaurierten Gewinnen derzeit bei 36 Prozent

Nach der letzten Unternehmenssteuerreform 2008 sei zwar die Möglichkeit, dass Personenunternehmen einbehaltene Gewinne zu einem besonderen Steuersatz versteuern können, geschaffen worden. Die vom Gesetzgeber angestrebte steuerliche Gleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften werde derzeit aber nicht erreicht. Die Studie beziffert die Gesamtbelastung von thesaurierten Gewinnen auf 36 Prozent. Das sei zwar weniger als die reguläre Besteuerung von Personengesellschaften, die in der Spitze mehr als 47 Prozent betrage, übersteige aber die Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften, die bei rund 30 Prozent liege. Zugleich seien die Hürden für die Thesaurierungsrücklage hoch.

Geltende Regelung wenig praxistauglich

Das Gutachten kommt deswegen zum Schluss, dass die geltende Regelung wenig praxistauglich ist. Die Thesaurierungsbegünstigung komme pro Jahr in nur 6.500 Fällen zur Anwendung, dabei sei der Gesetzgeber bei der Einführung vor zwölf Jahren von 90.000 Fällen pro Jahr ausgegangen. In Deutschland gibt es nach Angaben der Stiftung knapp drei Millionen familiengeführte Unternehmen.

Konkret empfiehlt die Studie, von der Nachbesteuerung bereits thesaurierter Gewinne zum fixen Steuersatz Abstand zu nehmen und durch einen individuellen Satz zu ersetzen. Außerdem sollte die Steuer, die auf den thesaurierten Gewinn anfällt, nicht länger als Entnahme behandelt, sondern ebenfalls in die Sonderbesteuerung einbezogen werden. Die Entnahmeregeln sollen verbessert und nichtabziehbare Betriebsausgaben wie bei Kapitalgesellschaften behandelt werden.

Download der Studie

(Stiftung Familienunternehmen / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 13.02.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.