06.02.2020 | Bundesfinanzhof

Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Gesellschaften: Revisionsverfahren eingestellt

DKB

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mitteilt, wurde das Revisionsverfahren im Zusammenhang mit der Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Gesellschaften eingestellt. Es wird daher auch zu keiner Entscheidung des EuGH über Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung kommen.

Mit Beschluss vom 13.03.2019 (Az. I R 18/19) hatte der BFH den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten, ob die Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Gesellschaften gegen die Beihilferegelung des Unionsrechts verstößt (STB Web berichtete). Für Städte und Gemeinden ist dies von großer Bedeutung, da sie im Bereich der Daseinsvorsorge häufig an Gesellschaften mit dauerdefizitären Tätigkeiten (z. B. Schwimmbäder) beteiligt sind. Der BFH hat nunmehr mit Beschluss vom 29.01.2020 das dem Vorlagebeschluss zugrundliegende Revisionsverfahren eingestellt, nachdem die Klägerin des Rechtsstreits die Revision zurückgenommen und das beklagte Finanzamt dem zugestimmt hat.

Damit kommt es (zunächst) nicht zur Klärung der Frage, ob die Steuerbegünstigung nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG eine selektive Beihilfe für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige darstellt und damit als genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe nach EU-Recht anzusehen ist. Der Vorlagebeschluss an den EuGH ist durch die Rücknahme gegenstandslos geworden. Davon unberührt bleibt allerdings das Recht der Europäischen Kommission von sich aus die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt zu prüfen.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.02.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.