03.02.2020 | Hessisches FG

Entscheidung über Gestaltungsmissbrauch bei Cum-cum-Geschäften

Das Hessische Finanzgericht hat Ende Januar 2020 über eine sogenannte Cum-/cum-Gestaltung entschieden, nachdem es bereits 2016 und 2017 zwei Grundsatzentscheidungen zu Cum-/ex-Aktiengeschäften (mehrfache Erstattung einmal gezahlter Kapitalertragsteuer) getroffen hat.

DKB

Bei den Cum-/cum-Geschäften werden Aktien ausländischer Anteilseigner vor dem Dividendenstichtag an inländische Gesellschaften, zumeist Banken, verkauft oder verliehen und nach dem Dividendenstichtag zurückübertragen mit dem Ziel, die gesetzlich vorgesehene pauschale Versteuerung ausländischer Dividendenerträge zu umgehen.

Das Hessische Finanzgericht hat am 28.01.2020 (Az. 4 K 890/17) entschieden, dass bei der Übertragung der Aktien über den Dividendenstichtag lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition an den Aktien, eine leere Eigentumshülle, verschafft worden ist und die Geschäfte von vornherein darauf angelegt waren, dem ursprünglichen Aktieninhaber die Erträge aus den Aktien im wirtschaftlichen Sinne zukommen zu lassen. Dies hat zur Folge, dass der ausländische Aktieninhaber wirtschaftlicher Eigentümer und damit Anteilseigner geblieben ist, dem die Dividendenerträge, die zum Kapitalertragsteuerabzug berechtigen, zuzurechnen sind. Der klagenden inländischen Gesellschaft wurde damit durch das Gericht mangels wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien der beantragte Kapitalertragsteuerabzug versagt.

Zusätzlich hat der Senat einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO bejaht. Dies führt steuerlich zur Rückabwicklung der Geschäfte.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

(Hessisches FG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.02.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.