06.02.2020 | FG Münster

Dauerüberzahlerbescheinigung bei Kapitalertragsteuer

Wenn Kapitalerträge Betriebseinnahmen sind und die Kapitalertragsteuer dauerhaft höher ist als die gesamte festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer, dann muss kein Steuerabzug vorgenommen werden.

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Grundsätzlich muss der Schuldner von Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einbehalten. Ein Gläubiger kann unter bestimmten Umständen bei seinem Finanzamt eine sogenannte Dauerüberzahlerbescheinigung beantragen und seinem Schuldner vorlegen, der dann keine Kapitalertragsteuer einbehalten muss. Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 27. November 2019 (Az. 13 K 2902/19 Kap) entschieden. Die Dauerüberzahlerbescheinigung darf dabei auf die Namen der mittelbar über eine Personengesellschaft am Gläubiger der Kapitalerträge Beteiligten ausgestellt sein.

Im verhandelten Fall ging es um eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin eine GmbH & Co. KG ist. Hieran waren wiederum zwei Familienstiftungen beteiligt, denen das zuständige Finanzamt auf Antrag Dauerüberzahlerbescheinigungen erteilt hatte.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.02.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.