15.01.2020 | OLG Oldenburg

Auch ein Enkel ist ein "Abkömmling"

Wenn Ehegatten ein gemeinsames Testament verfassen, kann es schwierig werden, wenn der Überlebende später ein weiteres Testament formuliert.

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(Foto: © Marco2811 - Fotolia.com)

Im vor dem OLG Oldenburg verhandelten Fall hatten sich Eheleute in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des Letztversterbenden sollten die gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen sein. Der Überlebende sollte allerdings auch die Erbfolge unter diesen ändern können.

Das war Jahre später dann tatsächlich der Fall, als die ihren Ehemann überlebende Ehefrau in einem zweiten Testament eine ihrer Töchter und deren Sohn zu ihren Erben einsetzte. Die andere Tochter verwehrte sich dagegen - zunächst mit Erfolg.

Doch das Oberlandesgericht Oldenburg stellte schließlich mit Urteil vom 11.09.2019 (Az. 3 U 24/189 klar: Das Wort „Abkömmlinge“ sei nicht allein auf Kinder beschränkt, sondern schließe auch Enkel oder Urenkel mit ein. Wären nur die Kinder gemeint gewesen, hätten die Eheleute den Begriff „Kinder“ gewählt. Es sei nachvollziehbar, dass die Eheleute alle Abkömmlinge gleich behandeln wollten und der Umfang des Erbes der einzelnen Enkelkinder nicht davon abhängen sollte, ob ihre Eltern noch lebten und wie viele Geschwister sie jeweils hätten.

(OLG Oldenburg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 15.01.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.