12.12.2019 | Bundesfinanzhof

EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerfreiheit bei der Entwicklung und Vermittlung von Versicherungsprodukten

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht es als zweifelhaft an, ob ein Versicherungsvermittler umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt, wenn er zusätzlich zu seiner Vermittlungstätigkeit der Versicherungsgesellschaft auch das vermittelte Versicherungsprodukt selbst zur Verfügung stellt.

Otto-Schmidt-Verlag

Zur Klärung dieser Frage hat der BFH mit Beschluss vom 05.09.2019 (Az. V R 58/17) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet.

Die Klägerin hatte ein Versicherungsprodukt entwickelt, mit dem Schiffe und deren Crews gegen Piraterie bei der Durchfahrt durch den Golf von Aden versichert werden konnten. Sie gewährte einer Versicherungsgesellschaft eine Lizenz für die Nutzung dieses Versicherungsprodukts. Zusätzlich übernahm sie die Vermittlung dieser Versicherungen sowie weitere Leistungen bei der Durchführung der Versicherungsverträge wie etwa im Bereich der Schadensabwicklung.

Getrennte oder einheitliche Leistung?

Das Finanzamt ging davon aus, dass in diesem Vorgang keine einheitliche Leistung, sondern drei getrennte Leistungen vorliegen. Dabei sei nur die unmittelbare Tätigkeit der Versicherungsvermittlung steuerfrei. Die Lizenzüberlassung unterliege dem ermäßigten Steuersatz, während auf weitere Leistungen zur Vertragsdurchführung einschließlich Schadensregulierung der Regelsteuersatz anzuwenden sei.

Demgegenüber begehrte die Klägerin die volle Umsatzsteuerfreiheit. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg, da umsatzsteuerrechtlich nur eine Leistung vorliege, die insgesamt steuerpflichtig sei.

Auch der BFH geht von einer einheitlichen Leistung aus, hat allerdings Zweifel an der zutreffenden Auslegung des unionsrechtlichen Steuerbefreiungstatbestandes für die Versicherungsvermittlung. Der EuGH soll hierzu klären, ob eine einheitliche Leistung bestehend aus Versicherungsvermittlung, Lizenzgewährung zur Bereitstellung eines Versicherungsprodukts sowie weiteren Leistungen zur Vertragsdurchführung einschließlich Schadensregulierung insgesamt steuerfrei ist, obwohl nur eine Nebenleistung (Versicherungsvermittlung) bei eigenständiger Betrachtung steuerfrei wäre.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.12.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.