06.12.2019 | Bundesfinanzhof

Verpflichtung zur Weitergabe der Erbschaft als Nachlassverbindlichkeit?

Ist ein Erbe aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person ihre Ursache haben, verpflichtet, das Erbe an einen Dritten weiterzuleiten, stellt diese Verpflichtung keine vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit dar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

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Im entschiedenen Fall wurde ein Pfarrer Alleinerbe des Erblassers. Er zeigte dem zuständigen Landeskirchenamt seine Erbeinsetzung mit dem Hinweis an, dass er das Erbe für die Kirchengemeinde annehmen und es dieser vollumfänglich zur Verfügung stellen wolle. Das Landeskirchenamt genehmigte dies. In der notariellen Urkunde heißt es, die Übertragung erfolge frei im Wege der Schenkung. Ferner vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Kirchengemeinde den Kläger von etwaiger Erbschaftsteuer freistelle. Aufgrund der vom Kläger eingereichten Erbschaftsteuererklärung setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer fest. Erfolglos versuchte sich der Pfarrer gegen die Steuerfestsetzung zu wehren, indem er sich auf eine fehlende Bereicherung berief.

Weiterleitung der Erbschaft keine Nachlassverbindlichkeit

Der BFH bestätigte mit seinem Urteil vom 11.7.2019 (Az. II R 4/17) die Einschätzung des erstinstanzlichen Finanzgerichts, dass der Pfarrer durch die Übertragung des Erbes auf die Kirchengemeinde nicht von der Erbschaftsteuerpflicht frei wurde, und dass die Weiterleitung der Erbschaft auch nicht auf einer Nachlassverbindlichkeit beruhe, da sich aus dem Testament keine Verpflichtung zur Weiterleitung ergebe.

Keine Auflage im erbschaftsteuerrechlichen Sinn

Eine Auflage im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, auf deren Vorliegen sich der Kläger berief, sei gegeben, wenn der Erblasser den Erben oder einen Vermächtnisnehmer durch Testament zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung zuzuwenden. Dabei handele es sich um Lasten, die ihren Rechtsgrund entweder im Willen des Erblassers oder unmittelbar im Gesetz haben.

Lasten, die zwar mit dem Erbfall zusammenhängen, jedoch nicht aus der Sphäre des Erblassers im weiteren Sinne stammen, sondern ausschließlich in der Person des Erben ihre Ursache haben, stehen hingegen nicht in diesem Sinne mit dem Erwerb in Verbindung. Die Verpflichtung, das Erbe an die Kirchengemeinde weiterzuleiten, sei dementsprechend keine Schuld, die den Erblasser traf, sondern entspringe ausschließlich der klägerischen Sphäre.

(STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.12.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.