14.11.2019 | Bundesfinanzhof

Zur fehlenden Selbstlosigkeit einer gGmbH

Eine Körperschaft ist dann nicht selbstlos tätig, wenn sie die durch Spenden ihrer Gesellschafter erlangten (nicht gebundenen) Vermögensmittel ausschließlich und von vornherein zur Finanzierung einer von diesen Gesellschaftern beherrschten Personengesellschaft einsetzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.

Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, deren Gesellschaftszweck die Förderung des Gesundheitswesens ist, insbesondere die Förderung von Forschung und Bildung im Gesundheitswesen sowie die Unterstützung von Krankenhäusern und Kliniken. Ihre Geschäftsanteile werden von vier familiär verbundenen Gesellschaftern gehalten, von denen einer ihr Geschäftsführer ist. In den Streitjahren waren diese vier Gesellschafter auch mit 98 Prozent an einer KG beteiligt.

Darlehen: Niedriger Zinssatz, keine Sicherheiten

Die gGmbH hatte mit der KG Darlehensverträge abgeschlossen, in denen sie sich verpflichtete, dieser jeweils drei Millionen Euro als Darlehen für die Dauer von zehn Jahren zu einem jährlich festzulegenden Zinssatz zu gewähren. Der maßgebliche Zinssatz richtete sich nach dem Festgeldsatz auf der Basis des 1-Jahres-Euribor zuzüglich einer Marge von 0,6 Prozent. Sicherheiten wurden nicht vereinbart, das Darlehensverhältnis konnte aber aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Nachdem das Finanzamt der gGmbH am 20.12.2010 für Spendenzwecke eine "vorläufige Bescheinigung" erteilt hatte, wonach sie aufgrund der eingereichten Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken diene, spendeten die vier Gesellschafter tags darauf, am 21.12.2010, insgesamt drei Millionen Euro zur Anlage in den Vermögensstock der gGmbH. Aufgrund der Spenden und der bereits zuvor vereinbarten Darlehensgewährung an die KG minderten sich die Gesellschafterdarlehen in entsprechender Höhe. Im Folgejahr überwiesen die Gesellschafter am 22.12.2011 erneut insgesamt drei Millionen Euro; auch hierfür erteilte ihnen die gGmbH jeweils Spendenquittungen.

Zur Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks beschlossen die Gesellschafter am 18.12.2012, Zinserträge in Höhe von rund 68.000 Euro an eine Kinderklinik zu spenden; dieser Beschluss wurde in 2013 ausgeführt.

Widerruf der für Spendenzwecke erteilten "vorläufige Bescheinigung"

Nachdem das Finanzamt der Klägerin im Schreiben vom 15.04.2013 mitgeteilt hatte, dass nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen die Voraussetzungen des § 55 AO (Selbstlosigkeit) nicht erfüllt seien, weil die Klägerin mit der Vergabe zinsgünstiger und ungesicherter Darlehen an eine den Gesellschaftern nahestehende Personengesellschaft vorrangig zur Förderung eigenwirtschaftlicher Interessen der Gesellschafter tätig geworden sei, widerrief es mit Bescheid vom 14.08.2013 die für Spendenzwecke erteilte "vorläufige Bescheinigung".

Die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Das FG begründete die Klageabweisung damit, dass die Klägerin durch die Darlehensvergabe zu einem vergleichsweise niedrigen Zinssatz verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an die KG vorgenommen habe. Daneben sei mit der Vergabe von nahezu sämtlichen Mitteln als ungesichertes Darlehen die äußerste Grenze eines unter Risikogesichtspunkten zulässigen Verhaltens überschritten worden.

Fehlende Selbstlosigkeit und Mittelfehlverwendung

Gemeinnützigkeitsschädlich sei außerdem, dass die Klägerin nahezu sämtliche Mittel als ungesichertes Darlehen für die Dauer von zehn Jahren vergeben habe (Mittelfehlverwendung). Die Körperschaft müsse eine dauerhafte Erhaltung des Vermögensstocks gewährleisten. Daran fehle es, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten kein ungesichertes Darlehen über das nahezu gesamte Vermögen ausgereicht hätte.

Auch die Revision vor dem BFH hatte keinen Erfolg. Das FG habe die Steuerfreiheit wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Ergebnis zu Recht versagt. Die tatsächliche Geschäftsführung der Klägerin sei in den Streitjahren nicht selbstlos (§ 55 AO) gewesen, sondern habe vorrangig eigenwirtschaftlichen Zwecken der Klägerin und ihrer Gesellschafter gedient.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.8.2019, V R 67/16

(STB Web)

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