02.12.2019 | Finanzgericht Düsseldorf

Insolvenzverwalter hat Vorsteueranspruch

Der umsatzsteuerliche Leistungsempfänger einer durch den Gläubigerausschuss beauftragten Kassenprüfung ist der Insolvenzverwalter, wie das Finanzgericht Düsseldorf jetzt entschied.

Otto-Schmidt-Verlag

Geklagt hatte der Insolvenzverwalter einer AG. Der dafür eingerichtete Gläubigerausschuss hatte einen externen Kassenprüfer beauftragt. In der Folge machte der Insolvenzverwalter einen Vorsteuerabzug aus der von dem Kassenprüfer ausgestellten Rechnung geltend. Dies lehnte das Finanzamt zunächst ab und argumentierte, ein Vorsteueranspruch stehe allenfalls den einzelnen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zu.

Das Finanzgericht Düsseldorf sah dies mit Urteil vom 19.07.2017 (Az. 5 K 1959/15 U) anders: Weder der Gläubigerausschuss noch dessen Mitglieder seien umsatzsteuerrechtlich Empfänger der Leistungen des Kassenprüfers. An dem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch seien nur der Kassenprüfer und die Insolvenzmasse beteiligt. Die Rolle des Gläubigerausschusses beschränke sich darauf, den Kassenprüfer zu beauftragen. Die daraus resultierenden Kosten seien Masseverbindlichkeiten, der Insolvenzverwalter in der Folge der Leistungsempfänger.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.12.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.