08.11.2019 | Bundessteuerberaterkammer

BMF verlängert Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 6. November 2019 ein Schreiben veröffentlicht, wonach es nicht beanstandet wird, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

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Ab dem 1. Januar 2020 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion (zum Beispiel Registrierkassen) durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Das Problem: Bisher gibt es lediglich erste Prototypen der technischen Sicherheitseinrichtung, deren Zertifizierungsverfahren voraussichtlich erst Ende 2019 abgeschlossen ist. Eine flächendeckende Umsetzung ist für die Betriebe und Berater zeitlich bis Ende des Jahres nicht machbar. Wie die Bundessteuerberaterkammer mitteilt, setzte sie sich daher früh für eine Nichtbeanstandungsregelung ein.

Bund und Länder einigen sich auf Nichtbeanstandungsregelung

„Wir sind froh, dass sich Bund und Länder auf die Nichtbeanstandungsregelung geeinigt haben. Damit wird eine Rechtsunsicherheit für die Unternehmen beseitigt, die aufgrund der erheblichen Verzögerungen bei der Formulierung der rechtlichen und technischen Anforderung an die zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen entstanden ist. Die neuen Anforderungen führen gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen zu einem erhöhten Beratungs- und Umstellungsbedarf. Wir begrüßen auch die Klarstellung des BMF, dass eine Mitteilung erst erfolgen muss, wenn es ein elektronisches Meldeverfahren geben wird.“ so BStBK-Präsident Prof. Dr. Schwab. 

Sicherung von Kassensystemen vor Manipulationen

Die Neuregelung im Kassengesetz dient der Sicherung von Kassensystemen vor Manipulationen. Damit soll eine verlässliche Grundlage für eine einheitliche Besteuerung geschaffen werden. Die zertifizierte technische Sicherungseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle bestehen. Das Sicherheitsmodul soll dabei gewährleisten, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr verändert werden können. Die Neuerung betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen, zum Beispiel Gastronomie, Friseure und Bäckereien. 

Download:

BMF-Schreiben vom 6. November 2019 – Nichtbeanstandungsregelung

(BStBK / BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.11.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.