04.11.2019 | Verwaltungsgericht Düsseldorf
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat der Klage eines Medizinal-Cannabis-Patient stattgegeben. Der zuständige Kreis hatte die begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt.
Das dem Kreis vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten gelangte zwar zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Falle einer erteilten Fahrerlaubnis die Einnahme von Medizinal-Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht werde trennen können. Zugleich attestierte es ihm jedoch seine psycho-physische Leistungsfähigkeit unter Cannabiswirkung.
Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Medizinal-Cannabis-Patient aufgrund der Einschätzungen des Gutachtens einen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat. Anders als bei illegalem Cannabiskonsum könne derjenige, der ärztlich verschriebenes Medizinal-Cannabis einnehme, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Er könne eine Fahrerlaubnis erhalten, wenn er auch unter der Wirkung von Medizinal-Cannabis ausreichend leistungsfähig sei, um ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.
Kriterien für die Fahreignung
Bei einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis komme es für die Frage der Fahreignung darauf an, ob der Betroffene
Keine regelmäßige Untersuchung, aber Langzeitwirkung darf geprüft werden
Aus dem vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten ergebe sich in nachvollziehbarer Weise, dass der Kläger diese Voraussetzungen erfülle. Dem Medizinal-Cannabis-Patienten dürfe nicht von vornherein auferlegt werden, sich regelmäßig erneut untersuchen zu lassen. Die Fahrerlaubnisbehörde könne ihn aber wegen der möglicherweise schädlichen Langzeitwirkung von dauerhafter Cannabiseinnahme in einiger Zeit auffordern, seine fortbestehende Eignung wieder nachzuweisen.
Urteil vom 24. Oktober 2019 (Az. 6 K 4574/18)
(VG D'dorf / STB Web)
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