04.11.2019 | Oberverwaltungsgericht NRW

Anerkennung einer Schuldnerberatungsstelle in einem anderen Bundesland

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Anerkennung einer Schuldnerberatungsstelle in einem anderen Bundesland nicht genügt, um Zweigstellen in NRW zu betreiben.

Die Antragstellerin, eine gemeinnützige GmbH mit Sitz in Hamburg, darf ihre Schuldnerberatungsstellen in Köln, Bonn und Unna nicht deshalb betreiben, weil sie von hamburgischen Behörden als "geeignete Stelle" zur Schuldnerberatung nach der Insolvenzordnung anerkannt ist. Sie benötigt hierfür vielmehr eine gesonderte Anerkennung in NRW und darf ihre Beratungsstellen auch nicht vorläufig ohne diese Anerkennung weiterführen.

Dies geht auf das zum 20. Februar 2019 geänderten Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung des Landes NRW zurück. Danach müssen in NRW tätige Stellen von der Bezirksregierung Düsseldorf als geeignet anerkannt worden sein. Dies gelte auch für Zweig-, Neben- und Außenstellen von in anderen Ländern anerkannten Beratungsstellen. Die Beratungsstellen der Antragstellerin in Köln, Bonn und Unna seien allerdings bereits nach alter Rechtslage in NRW nicht als "geeignete Stellen" anerkannt gewesen. Unter dem Begriff der "Stelle" sei schon bisher nur die lokale Organisationsstruktur zu verstehen, die die Aufgaben der Schuldnerberatung tatsächlich wahrnehme. Eine Anerkennung in NRW habe daher nicht aus der Anerkennung in Hamburg hergeleitet werden können.

Beschluss vom 30. Oktober 2019 (4 B 1060/19)

(OVG NRW / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.11.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.