26.09.2019 | FG Münster

Nebeneinander von Pensionszahlungen und Geschäftsführervergütung nicht zwingend vGA

In einem vom Finanzgericht (FG) Münster entschiedenen Fall kam es zur Zahlung eines Geschäftsführergehalts neben Pensionsleistungen. Der Sachverhalt hielt allerdings dem Fremdvergleich stand.

DKB

Im entschiedenen Fall war der Alleingesellschafter einer GmbH bis 2010 zu deren Geschäftsführer bestellt. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt er auf der Grundlage einer Pensionszusage von der GmbH monatliche Pensionszahlungen. 2011 wurde er erneut zum Geschäftsführer bestellt und erhielt als Vergütung monatliche Zahlungen, die weniger als 10 Prozent seiner früheren Geschäftsführervergütung betrugen. Die Pension zahlte die GmbH ebenfalls weiter, das Finanzamt qualifiziere sie als vGA.

Die GmbH argumentierte, dass die Wiedereinstellung aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Die Tätigkeit der nachfolgenden Geschäftsführerin habe zu Konflikten mit den Auftraggebern geführt und Aufträge gefährdet.

Fremdvergleich gewahrt

Das FG Münster hat der Klage mit Urteil vom 25. Juli 2019 (Az. 10 K 1583/19 K) stattgegeben. Die gleichzeitige Zahlung des Geschäftsführergehaltes und der Pension führe in diesem Fall nicht zu einer vGA. Bei Beginn der Pensionszahlung sei die Wiedereinstellung des Alleingesellschafters noch nicht beabsichtigt gewesen. Die erneute Geschäftsführertätigkeit sei allein im Interesse der GmbH erfolgt. Das vereinbarte neue Geschäftsführergehalt habe letztlich nur Anerkennungscharakter und sei kein vollwertiges Gehalt; auch fremde Dritte hätten eine Anstellung zu einem geringen Gehalt zusätzlich zur Zahlung der Pensionsbezüge vereinbart.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Az. I R 41/19 anhängig.

(FG Münster / STB Web)

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