30.08.2019 | Bundesverwaltungsgericht
Die Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen nur zulässig, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Der Kläger ist Journalist und begehrte von einem Landes-Finanzministerium nähere Auskünfte zu einem Einsatz von Polizei und Steuerfahndung in einem Swinger-Club im September 2011, über den er seinerzeit in einer überregionalen Tageszeitung berichtet hat. Sein Auskunftsbegehren richtet sich u. a. darauf, wie lange der Einsatz gedauert hat, wer bei dem Einsatz federführend war und ihn veranlasst hat, ob Beweismaterial gesichert worden ist und ob es Festnahmen gegeben hat oder Haftbefehle erlassen worden sind.
Das Finanzamt verweigerte die erbetenen Auskünfte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis; Klage und Berufung des Journalisten blieben erfolglos.
Pressefreiheit versus Steuergeheimnis
Das Bundesverwaltungsgericht hat schließlich auch die Revision des Klägers mit Urteil vom 29. August 2019 (BVerwG 7 C 33.17) zurückgewiesen. Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit nicht gebietet, § 30 AO (Steuergeheimnis) einschränkend dahin auszulegen, dass bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen stets eine „offene“ Einzelfallabwägung vorzunehmen bzw. eine Ermessensentscheidung zu treffen sei. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „zwingenden öffentlichen Interesses“ in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bietet ausreichend Raum, um der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und die spezifischen Einzelfallumstände abzuwägen. Bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Abwägung hat das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken.
(BVerwG / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.08.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.