20.08.2019 | FG Münster
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass die für Zwecke des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG erforderliche fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines PKW nicht durch nachträglich erstellte Unterlagen nachgewiesen werden kann.
Der als Rechtsanwalt tätige Kläger bildete für die geplante Anschaffung von PKW Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG und schaffte die Fahrzeuge auch tatsächlich innerhalb der Reinvestitionsfristen an. Da er keine Fahrtenbücher führte, ermittelte er die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Methode. Aus diesem Grund ging das Finanzamt nicht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung aus und versagte die Investitionsabzugsbeträge.
Rekonstruktion der Fahrten anhand des Terminkalenders?
Der Kläger reichte zum Nachweis der betrieblichen Fahrten schließlich Aufstellungen seiner betrieblichen Fahrten ein, die eine Mitarbeiterin anhand der Terminkalender nachträglich erstellt hatte. Die gesamten Laufleistungen der Fahrzeuge errechnete der Kläger anhand von Händler- bzw. Werkstattrechnungen sowie einem Foto des Tachostandes. Hiernach ergaben sich rechnerisch betriebliche Anteile von (knapp) über 90 Prozent. Ferner hätten für Privatfahrten weitere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.
Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Das FG Münster hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge nicht nachgewiesen habe (Urteil vom 10. Juli 2019, Az. 7 K 2862/17 E). Die eingereichten Aufstellungen genügten nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Selbst wenn man der Auffassung folge, dass dieser Nachweis auch durch andere Unterlagen erbracht werden könne, sei dieser nicht gelungen.
Strenge Maßstäbe an den Nachweis
Der Kläger habe bereits die Gesamtfahrleistungen für die maßgeblichen Zeiträume nicht nachgewiesen. Angesichts der nach seinen eigenen Berechnungen nur geringfügigen Unterschreitung der 10-Prozent-Grenze seien strenge Maßstäbe an den Nachweis anzulegen. Aus den eingereichten Auflistungen ergebe sich nicht zwingend der Umfang der betrieblichen Fahrten. Da seine Mitarbeiterin diese nachträglich anhand der Terminkalender erstellt habe, sei nicht sichergestellt, dass der Kläger für alle im Kalender enthaltenen Termine überhaupt das jeweils fragliche Fahrzeug genutzt habe. Schließlich könne der Umstand, dass weitere Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung gestanden hätten, lediglich den für die Privatnutzung eines Fahrzeugs bestehenden Anscheinsbeweis erschüttern, nicht aber einen Nachweis für den Umfang betrieblicher Fahrten ersetzen.
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 24/19 anhängig.
(FG Münster / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.08.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.