16.08.2019 | Bundesfinanzhof

Rentenberater sind gewerblich tätig

Rentenberater sind nicht freiberuflich tätig, sondern erzielen gewerbliche Einkünfte, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat. Rentenberater üben danach weder einen dem Beruf des Rechtsanwaltes oder Steuerberaters ähnlichen Beruf aus noch erzielen sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

DKB

In den Streitfällen waren die Klägerinnen als Rentenberaterinnen tätig. Sie waren als solche im Rechtsdienstleistungsregister registriert, verfügten aber nicht über eine Zulassung als Rechtsanwältin oder Steuerberaterin. Die zuständigen Finanzämter sahen die Tätigkeit der Klägerinnen als gewerblich an und setzten Gewerbesteuer fest. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben ohne Erfolg.

Der BFH hat die Vorentscheidungen jetzt mit Urteilen vom 7. Mai 2019 (Az. VIII R 2/16 und VIII R 26/16) bestätigt. Es fehle, so die Richter*innen, an den Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 18 EStG, so dass gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) vorliegen.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.08.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.