16.08.2019 | SG Frankfurt

Kostenübernahme bei Zahnarztwechsel

DKB

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hatte über zwei Eilanträge zu entscheiden, die jeweils auf die Verpflichtung einer Krankenkasse gerichtet waren, Kosten für Zahnersatzbehandlungen durch einen anderen Zahnarzt als die bisherige Behandlerin zu übernehmen.

In beiden Fällen verwies das Gericht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, die das Recht der freien Arztwahl nach begonnener Zahnersatzbehandlung einschränkt. Dennpch fielen die Entscheidungen in den beiden Fällen unterschiedlich aus.

Wechsel bei zerstörtem Vertrauensverhältnis

Im ersten Fall (Beschluss vom 7. März 2019, Az. S 18 KR 2756/18 ER) sei es der Patientin unzumutbar, weiterhin auf die bisher behandelnde Zahnärztin verwiesen zu werden. Die Krankenkasse sei daher zur Übernahme der Behandlungskosten eines anderen Zahnarztes vorläufig verpflichtet worden. Das für eine ärztliche Behandlung erforderliche Vertrauensverhältnis sei aufgrund eines erheblichen Konflikts zwischen der Versicherten und ihrer Zahnärztin zerstört, so die Richter zur Begründung.

Beide hatten sich wiederholt wechselseitig Vorwürfe gemacht – die angeblichen Schmerzen der Antragstellerin seien nicht nachvollziehbar, die Zahnärztin sei rat- und hilflos und es mangele ihr an Reflexionsfähigkeit – und es bestand Streit über die Frage, ob Nachbesserungsversuche der Ärztin erfolgreich waren.

Kein Wechsel vor Fertigstellung der prothetischen Gesamtversorgung

Im zweiten Fall (Beschluss vom 18. Juni 2019, Az.: S 35 KR 602/19 ER) muss die Patientin nach dem Einsetzen von sechs Kronen trotz deren von ihr behaupteten erheblichen Mangelhaftigkeit und hierdurch bedingten Schmerzen die Versorgung von der bisherigen Zahnärztin fertigstellen lassen.

Auf Grundlage eingeholter zahnärztlicher Stellungnahmen sei nicht erkennbar, dass die eingesetzten Kronen so mangelhaft seien, dass nur eine Neuanfertigung in Betracht komme beziehungsweise das Einsetzen der Prothesen nicht möglich sei, hieß es zur Begründung.

(SG Ffm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.08.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.