06.08.2019 | FG Baden-Württemberg

Wärmelieferungen: EuGH soll Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie klären

Ist die Steuerbefreiungsnorm für Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar? Und ist in der Folge die Lieferung von Wärme einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer umsatzsteuerpflichtig?

DKB

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 12. September 2018 (Az. 14 K 3709/16) ein Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt, bei dem es um Wärmelieferungen geht.

Geklagt hatte eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft, die aus einer GmbH, einer Behörde und einer Gemeinde besteht. Ihr Grundstück umfasst vermietete Wohnungen, eine Behörde und eine Gemeindeeinrichtung – und seit 2012 ein Blockheizkraftwerk. Für dessen Anschaffung und Betrieb machte die Gemeinschaft die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Den erzeugten Strom lieferte sie an ein Energieversorgungsunternehmen, die daneben erzeugte Wärme an die Wohnungs- beziehungsweise Teileigentümer.

Nur 28 Prozent der Vorsteuer anerkannt

Das beklagte Finanzamt berücksichtigte allerdings lediglich 28 Prozent der erklärten Vorsteuerbeträge. Im Übrigen entfiele ein Vorsteuerabzug, da die Lieferung von Wärme an Wohnungseigentümer steuerfrei und daher insoweit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei, so die Begründung.

Die Gemeinschaft klagte und machte geltend, das Unionsrecht, dem Anwendungsvorrang zukomme, enthalte keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Die nationale Steuerbefreiungsnorm sei europarechtswidrig. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hielt in der Folge eine Entscheidung des EuGHs über die Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie für erforderlich. Die Rechtslage sei unklar und bedürfe der Klärung durch den EuGH.

(FG Ba-Wü / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.08.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.