08.08.2019 | Sozialgericht Stuttgart

Keine pauschale Ablehnung des Gründungszuschusses aufgrund angeblichen Vermittlungsvorrangs

Die Agentur für Arbeit darf die Gewährung des Gründungszuschusses nicht pauschal unter Angabe eines angeblich bestehenden Vermittlungsvorrangs ablehnen. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

DKB

Danach ist ein Bescheid über die Ablehnung eines Gründungszuschusses aufgrund eines Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und die Agentur für Arbeit zur Neubescheidung zu verurteilen, wenn sie entsprechend ihrer überregionalen Weisungen den Vermittlungsvorrang als Tatbestandsmerkmal und nicht als Ermessensgesichtspunkt behandelt. Eine Ermessensunterschreitung liegt jedenfalls dann vor, so das Gericht, wenn die Agentur für Arbeit keine individuelle Prüfung des Falles vornimmt, sondern unter Angabe eines angeblich bestehenden Vermittlungsvorrangs pauschal die Gewährung des Gründungszuschusses ablehnt (Gerichtsbescheid vom 02.10.2018, S 6 AL 1479/18).

Kein einziger Vermittlungsvorschlag in fünf Monaten

Im zugrundeliegenden Verfahren begehrte der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses. Die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (§ 93 SGB III) lagen unstreitig vor. Obwohl die Agentur für Arbeit in fünf Monaten, die der Kläger bei ihr bereits arbeitslos gemeldet war, ihm keinen einzigen Vermittlungsvorschlag unterbreitete, lehnte sie die Gewährung eines Gründungszuschusses mit der Begründung ab, es bestünde ein Vermittlungsvorrang.

Agentur für Arbeit darf Vermittlungsvorrang nicht verabsolutieren

Das Sozialgericht Stuttgart hat die überregionalen Weisungen der Agentur für Arbeit überprüft. Hier wird angegeben, die Tatbestandsvoraussetzungen seien nur dann zu prüfen und das Ermessen auszuüben, wenn für den Betroffenen keine Stellenangebote gemeldet seien. Hieraus ergibt sich nach Auffassung des Gerichts, dass die Agentur für Arbeit in ihren Weisungen den Vermittlungsvorrang verabsolutiert. Die Prüfung eines Vorrangs der Vermittlung werde sogar noch vor Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen gezogen, weshalb ein Bescheid auf Grundlage dieser Weisungen an einem Ermessensnichtgebrauch leide. Im Falle des Klägers habe jedenfalls eine Ermessensunterschreitung vorgelegen, da die Agentur für Arbeit keinen einzigen individuellen Gesichtspunkt seines Falles in der als solcher bezeichneten Ermessensausübung gewürdigt habe. Sie sei deshalb zur Neubescheidung zu verurteilen gewesen.

(SG Stuttgart / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.08.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.