15.07.2019 | FG Münster

Übertragung landwirtschaftlicher Flächen an zwei Erwerber führt zur Betriebszerschlagung

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Werden Flächen, die einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb darstellen, im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an zwei Erwerber übertragen, liegt keine Betriebsverkleinerung, sondern eine Betriebszerschlagung vor, die zur Aufdeckung der stillen Reserven führt.

Die Klägerin war Eigentümerin mehrerer verpachteter landwirtschaftlicher Grundstücke in einem Gesamtumfang von ca. 40.000 qm. Diese stellten steuerlich einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb dar. Durch einen notariellen Vertrag übertrug die Klägerin sämtliche Grundstücke auf ihre beiden Töchter im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, wonach eine Tochter ca. 29.000 qm und die andere ca. 11.000 qm erhielt.

Betriebszerschlagung oder Betriebsverkleinerung?

Das Finanzamt ging von einer Betriebsaufgabe aus und unterwarf einen Entnahmegewinn in Höhe von rund 274.000 Euro der Einkommensteuer. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, dass lediglich hinsichtlich des kleineren Teils eine Entnahme vorliege und der insoweit verkleinerte restliche Betrieb fortgeführt werde.

Dem ist Finanzgericht (FG) Münster in seinem Urteil vom 22. Mai 2019 (Az. 7 K 802/18 E) nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe ihren ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb zerschlagen. Eine möglicherweise beabsichtigte Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebes finde zunächst in der notariellen Urkunde keinen Anklang. Darüber hinaus habe die Klägerin mit einer Übertragung von ca. 28 Prozent der Gesamtfläche an die eine Tochter nicht sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die andere Tochter übertragen. Hierbei handele es sich nicht lediglich um geringfügige Teilflächen.

Revision beim Bundesfinanzhof anhängig

Da die einzelnen Kriterien zur Abgrenzung einer Betriebszerschlagung von einer Betriebsverkleinerung noch nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt seien, hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist unter dem Aktenzeichen VI R 24/19 anhängig.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 15.07.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.