15.07.2019 | FG Münster

Zur Steuerbarkeit von Zuschüssen an einen gemeinnützigen Verein

DKB

Zuschüsse, die ein gemeinnütziger Verein vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW aus Mitteln der Jagdabgabe erhält, unterliegen nach einem aktuellen Urteil nicht der Körperschaftsteuer.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der nach seiner Satzung unter anderem die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege verfolgt. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW gewährte dem Verein einen Zuschuss aufgrund der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe. Der Zuschuss wurde zu den Ausgaben des Vereins für das Mitteilungsblatt und die Geschäftsstelle geleistet.

Zuordnung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder zum ideellen Bereich?

Der Verein behandelte diese anteilig als Betriebsausgaben, da beide Einrichtungen unstreitig auch Leistungen im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht hatten. Den Zuschuss ordnete er in vollem Umfang dem ideellen Bereich zu. Das Finanzamt teilte den Zuschuss dagegen ebenfalls auf, was zu einer anteiligen Besteuerung im Umfang der betrieblichen Veranlassung führte.

Die Klage hiergegen hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Münster hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2019 (Az. 10 K 477/16 K,G,F) ausgeführt, dass die Einnahmen nicht durch den Geschäftsbetrieb des Vereins veranlasst seien.

Keine Gegenleistung für den Zuschuss erbracht

Der Verein habe weder eine Gegenleistung für den Zuschuss erbracht noch sei der Zuschuss durch den Geschäftsbetrieb veranlasst gewesen. Das Land Nordrhein-Westfalen habe nicht den Geschäftsbetrieb des Klägers fördern wollen. Dies ergebe sich aus den Förderrichtlinien, wonach Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe allein zur Förderung des Jagdwesens einzusetzen seien. Darüber hinaus hätten die Gesamtaufwendungen für das Mitteilungsblatt und die Geschäftsstelle den Zuschuss jeweils deutlich überstiegen, was ebenfalls gegen eine Bezuschussung des Geschäftsbetriebes spreche.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 15.07.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.