25.06.2019 | Sozialgericht Osnabrück

Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht für Unternehmensjuristin

Eine Syndikusanwältin ist für ihre durchgängig seit 01.11.2014 bestehende Tätigkeit nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die zuvor an die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträge sind zu erstatten. Das hat das Sozialgericht Osnabrück entschieden.

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Die Klägerin war zunächst als Rechtsanwältin zugelassen und ist dem 01.11.2014 als Unternehmensjuristin tätig. Eine Weisungsgebundenheit bestand nicht. Im Zusammenhang mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Unternehmensjuristin verzichtete die Klägerin auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, weil das nach der damaligen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 (Az. B 5 RE 13/14 R u.a.) nicht möglich war. Sie wurde daraufhin zunächst freiwilliges Mitglied des Rechtsanwaltsversorgungswerkes und zahlte die entsprechenden Beiträge.

Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte ab 2016

Nach Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften beantragte die Klägerin im März 2016 erneut die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, und zwar rückwirkend seit Aufnahme ihrer Tätigkeit als Unternehmensjuristin. Gleichzeitig beantragte sie die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Rentenversicherung sowie die Erstattung der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Dies lehnte die Rentenversicherung ab, da die Klägerin weder Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung noch überhaupt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen gewesen sei.

Das Sozialgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 05.06.2019 (Az. S 10 R 347/17) entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beträge hat.

Sonderregelung im Sozialgesetzbuch

Das Gericht hat dabei auf die Sonderregelung des § 231 Absatz 4b Satz 1 SGB VI Bezug genommen, die aufgrund der oben genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts neu geschaffen wurde. Hiernach tritt eine Befreiung von der Versicherungspflicht rückwirkend vom Beginn der Beschäftigung an ein, wenn das beantragt wird. Auf das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk kommt es dagegen nicht an, wenn es um die gleiche, noch ausgeübte Tätigkeit geht und die entsprechenden Zeiten nicht vor dem 01.04.2014 liegen. Dies ist bei der Klägerin für die Zeit ab Aufnahme der Tätigkeit als Unternehmensjuristin (01.11.2014) der Fall. Erst für vorherige Tätigkeiten oder vorherige Zeiten kommt es auf die Beitragszahlung an.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. 

(SG Osnabrück / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.06.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.