12.06.2019 | FG Düsseldorf

Mindestwert bei der Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ist der Substanzwert

DKB

Der Ehemann der Klägerin verstarb im Dezember 2012, sie erbte seinen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG und schied schließlich im August 2015 aus der Gesellschaft aus, indem sie den Anteil auf zwei andere Kommanditisten übertrug.

Verkauf der Anteile erst 2,5 Jahre nach dem Bilanzstichtag

Vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte die Klägerin keinen Erfolg. Dieses erachtete den angefochtenen Feststellungsbescheid in seinem Urteil vom 3.4.2019 (Az. 4 K 2524/16 F) für rechtmäßig. Das Finanzamt habe den gemeinen Wert des Kommanditanteils zutreffend mit dem Substanzwert bewertet; denn lasse sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so sei er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Gesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Dabei sei die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde. Der Substanzwert der Gesellschaft dürfe jedenfalls nicht unterschritten werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG).

Der Substanzwert ist stets der Mindestwert

Der Senat legt das Gesetz in dem Sinne aus, dass die Mindestwert-Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG auch bei der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens anzuwenden ist. Der Wortlaut der Regelung und die Gesetzessystematik seien zwar nicht eindeutig und in der Literatur umstritten. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebe sich aber hinreichend deutlich, dass der Substanzwert stets der Mindestwert sein sollte.

(STB Web)

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