25.06.2019 | LSG Nordrhein-Westfalen

Bundesfreiwilligendienst: Seminarleiterin rentenversicherungsfrei

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Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat bestätigt, dass eine Tätigkeit als Seminarleiterin anlässlich der pädagogischen Begleitung im Bundesfreiwilligendienst (BFD) nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

Geklagt hatte eine gemeinnützige Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck u.a. in der Betreuung hilfsbedürftiger Menschen besteht. Hinter ihr steht ein Wohlfahrtsverband, der Freiwilligendienste u.a. in der Form des BFD anbietet. Im Rahmen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Regelungen erfolgt eine pädagogische Begleitung mit dem Ziel, den Teilnehmern soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Die Klägerin schloss hierzu mit einer Studentin Honorarverträge über die Übernahme von Seminarleitungen ab. Der Rentenversicherungsträger stellte deren Versicherungspflicht in der Rentenversicherung fest.

Studentin übernimmt Seminarleitungen per Honorarvertrag

Zu Unrecht, wie das LSG in seinem jüngst rechtskräftig gewordenen Urteil vom 17.10.2018 (Az. L 8 R 660/16) festgestellt hat. In der Gesamtabwägung sprächen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung überwiegend für eine selbständige Tätigkeit. Weisungsbefugnisse kraft derer die gemeinnützige Gesellschaft befugt gewesen wäre, gegenüber der Studentin Anordnungen in inhaltlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu erteilen, hätten die an der Auftragsbeziehung Beteiligten nur in sehr eingeschränktem Umfang vereinbart.

Überwiegend selbständige Tätigkeit

Indizien, die die Annahme einer Eingliederung der Studentin in die Arbeitsorganisation der Gesellschaft tragen würden, seien den getroffenen Vereinbarungen ebenfalls nicht in einem eine abhängige Beschäftigung prägenden Umfang zu entnehmen. Die pädagogische Begleitung der Freiwilligen obliege in erster Linie den hauptamtlichen pädagogischen Fachkräften, deren vorrangige Verantwortung etwa in dem pädagogischen Rahmenkonzept der Klägerin deutlich werde.

(LSG NRW / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.06.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.