22.05.2019 | Bundesfinanzhof

Kapitalertragsteuer bei dauerdefizitärer kommunaler Eigengesellschaft

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Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vermeidet für juristische Personen des öffentlichen Rechts Belastungen mit Kapitalertragsteuer aus Dauerverlustgeschäften und ist für die Praxis von großer Bedeutung.

Nach dem Urteil vom 11. Dezember 2018 (Az. VIII R 44/15) entsteht bei einer Gebietskörperschaft, die mehrheitlich an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, keine Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die sich aus einem begünstigten Dauerverlustgeschäft ergeben, wenn sie die Dauerverluste wirtschaftlich trägt.

Die Beteiligungskonstellation im vorliegenden Fall

Die Entscheidung betrifft die Streitjahre 2003 und 2004. Vor dem Jahr 2003 war die Klägerin, eine kommunale Gebietskörperschaft, direkt an drei GmbHs (A, B und C) beteiligt. Diese Gesellschaften führten in ihrem Interesse Tätigkeiten aus, aus denen sie dauerhafte Verluste erzielten. Die Körperschaft glich diese Verluste jeweils aus. 2003 wurde die Beteiligungsstruktur geändert: Die Beteiligungen der Körperschaft an den GmbHs wurden auf eine weitere GmbH, die Z-GmbH, übertragen. Die Körperschaft war an der Z-GmbH über eine Tochtergesellschaft, die Y-GmbH, beteiligt. Die Z-GmbH glich ab dem Streitjahr 2003 die Dauerverluste aus. Hierzu war sie in der Lage, weil die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 2003 auf die Z-GmbH auch zwei Aktienpakete übertragen hatte, aus denen diese Dividendenausschüttungen vereinnahmte.

Ausgleichszahlungen als vGA?

Das Finanzamt sah in den Ausgleichszahlungen der Z-GmbH vGA, die über die Y-GmbH an die Klägerin gelangt seien und forderte hierfür von der Klägerin Kapitalertragsteuer nach. Das Finanzgericht hob die Nachforderungsbescheide hingegen auf. Hiergegen richtete sich die Revision des Finanzamts. Der BFH gab dem Finanzamt zum Teil Recht. Die Körperschaft erzielte in den Streitjahren über die Beteiligungskette aus den ursprünglichen GmbHs A, B und C zwar jeweils Einnahmen aus vGA, da sämtliche Gesellschaften auf Veranlassung der Z-GmbH dauerdefizitäre Tätigkeiten nachgingen.

Für die vGA aus der B-GmbH war jedoch keine Kapitalertragsteuer nachzufordern. Nach der Entscheidung des BFH entsteht für die Einkünfte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, keine Kapitalertragsteuer für vGA, die aus dem Betrieb eines gesetzlich begünstigten Dauerverlustgeschäfts resultieren, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts die Dauerverluste wirtschaftlich trägt.

Vorliegen eines begünstigten Dauerverlustgeschäfts

Ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit von einer Kapitalgesellschaft aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG). Für die vGA aus den Dauerverlustgeschäften der A- und der C-GmbH griff diese Begünstigung nicht ein, da deren Dauerverluste nicht auf einer gesetzlich begünstigten Tätigkeit beruhten. Der Erhebung von Kapitalertragsteuer stand insoweit auch kein gesetzlicher Bestandsschutz entgegen.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.05.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.