22.05.2019 | Beratertipp

Steuerlicher Abzug von Ausgleichszahlungen für den Verzicht auf einen Versorgungsausgleich

DKB

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Obwohl die Regelung bereits zum 1.1.2015 in Kraft getreten ist, ist sie in der Praxis eher noch unbekannt: Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs zwischen Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnerschaften können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben bei der zahlenden Person bei der Einkommensveranlagung abgezogen werden. Leider gibt es dazu einen Wermutstropfen: Korrespondierend mit dem Sonderausgabenabzug ist bei der leistungsberechtigten Person diese Zahlung zu versteuern.

(Foto: © Jürgen Fälchle - Fotolia.com)

Eine Ausgleichsanspruch für den Verzicht auf einen Versorgungsausgleich wird entweder begründet durch

  • Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Scheidung (vgl. §§ 1587 BGB) in Verbindung mit dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

oder

  • durch Ehevertrag, vgl. 1408 Abs. 2 BGB. D.h. zum Sonderausgabenabzug berechtigen auch Zahlungen während der Ehezeit, die als Ausgleich für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag nach § 1408 Abs. 2 BGB i.V.m. VersAusglG, ggf. sogar laufend, geleistet werden. Deshalb kann diese Regelung, wenn ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich gegen eine laufende Abfindung ehevertraglich vereinbart wurde, auch für Eheleute bedeutsam sein. In der Praxis hat dies aber nur Auswirkungen, wenn sich die Eheleute einzeln zur Einkommensteuer veranlagen lassen, vgl. dazu ausführlich weiter unten.

Nicht entscheidend ist, um welche Art von Rente es sich handelt. § 10 Abs. 1 a Nr. 3 EStG behandelt alle Renten gleich, unabhängig davon, ob es sich um einen beamtenrechtliche, eine öffentlich-rechtliche, eine private, eine geförderte oder eine betriebliche Altersversorgung handelt.

FG Köln: Urteil vom 14.2.2019

Die früher geführte Diskussion, ob solche Ausgleichszahlungen zu vorweggenommenen Werbungskosten führen, ist mit der Neuregelung durch gesetzliche Regelung beendet worden. Nach der bis Ende 2014 geltenden Regelung wurde teilweise die Auffassung vertreten, dass Ausgleichszahlungen als Ausgleich für den Verzicht auf Versorgungsausgleich für eine beamtenrechtliche Altersversorgung zu vorweggenommenen Werbungskosten führen. Mit Einführung des § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Ausgleichszahlungen, selbst wenn diese auch die Voraussetzungen für vorweggenommene Werbungskosten erfüllen sollten, ausschließlich den Sonderausgaben zuzuordnen sind. Dies zeigt, wie das FG Köln in seinem Urteil vom 14.2.2019 (Az. 15 K 2800/17) instruktiv ausführt, insbesondere der Wortlaut von § 10 Abs. 1 a EStG, der – anders als § 10 Abs. 1 EStG – gerade keinen Vorrang eines Betriebs- oder Werbungskostenabzugs anordnet. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr dafür entschieden, solche Aufwendungen den Sonderausgaben zuzuordnen. Dies sei – so das FG Köln – auch verfassungsrechtlich zulässig, so dass seit Inkrafttreten der Regelung zum 1.1.2015 der Abzug als vorweggenommene Werbungskosten ausgeschlossen ist.

Korrespondenzprinzip beachten

Handelt es sich um eine Ausgleichsleistung zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 10 Abs. 1 a Nr. 3 EStG, kann die Ausgleichsleistung als Sonderausgaben bei der leistungspflichtigen Person abgezogen werden, wenn die leistungsberechtigte Person zustimmt. Stimmt sie dem zu, muss sie – korrespondierend dazu – die erhaltene Ausgleichsleistung nach § 22 Nr. 1 a EStG versteuern. 

Die Regelung ist der Regelung zum Realsplitting von Unterhaltsleistungen nachgebildet. Allerdings gilt, im Gegensatz zum Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen bei dem Sonderausgabenabzug für Ausgleichsleistungen nach § 10 Abs. 1 a Nr. 3 EStG keine Höchstgrenze. So ist es denkbar, dass auch hohe Ausgleichszahlungen als Sonderausgaben abgezogen werden können. Ob die leistungsberechtigte Person verpflichtet ist, dem Sonderausgabenabzug zuzustimmen, ist eine Frage des Einzelfalls. In der Regel dürfte sie zur Zustimmung nur verpflichtet sein, wenn ihr zumindest die Nachteile aus der Versteuerung ausgeglichen werden (sog. Nachteilsausgleich). Abweichende Regelungen können sich in den dazu getroffenen Vereinbarungen finden.

Praxistipp für die Steuerberatung

Um Streit darüber zu vermeiden, ist es empfehlenswert, in die Vereinbarung über die Ausgleichszahlung eine Vereinbarung über die steuerliche Behandlung aufzunehmen. Haben Sie Kenntnis von dem Scheitern einer Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann es sinnvoll sein, die Mandantschaft auf den Sonderausgabenabzug etwaiger Ausgleichszahlungen und dessen Tücken hinzuweisen. Evt. ist es auch hilfreich, mit der familienrechtlichen Beraterin/Berater der Mandantschaft Kontakt aufzunehmen, um auf eine auch diese Aspekte berücksichtigende Regelung hinzuwirken.

Folgen des Sonderausgabenabzugs während der Ehezeit

Werden Ausgleichszahlungen aufgrund eines Ehevertrages während der Ehezeit gezahlt, und lassen sich die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagen, wäre ein Abzug nicht sinnvoll. Steuerlich wirkt er sich nicht aus, weil der Abzug als Sonderausgabe beim zahlungspflichtigen Teil zu sonstigen Einkünften nach § 22 EStG bei dem leistungsberechtigten Teil führt; der steuerliche Vorteil durch den Sonderausgabenabzug wird durch die Versteuerung nach § 22 Nr. 1 a EStG neutralisiert. Nachteilig könnte diese Gestaltung sich auswirken, weil dadurch die Einkünfte des leistungsberechtigten Teils erhöht werden. Sind dessen Einkünfte, etwa für Beitragsberechnung in den Sozialversicherungen maßgebend, können sich diese erhöhen, was es zu vermeiden gilt.

Beitragsbemessung in den Sozialversicherungen im Auge haben

Beispiel: Die Eheleute A und B haben im Ehevertrag eine Ausgleichszahlung von jährlich 3.000 EUR zugunsten des Ehemannes, der selbständig tätig ist, vereinbart. A ist als Beamtin tätig. B ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und liegt mit seinem Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Die Eheleute lassen sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen. Würde B dem Sonderausgabenabzug zustimmen, könnte A die Zahlung von 3.000 EUR jährlich als Sonderausgaben abziehen, B müsste diese aber als sonstige Einkünfte versteuern. Da sich die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen, hebt sich der Sonderausgabenabzug und die Erfassung der Zahlung als sonstige Einkünfte auf, einkommensteuerlich ist dies somit grundsätzlich neutral. Aber die Einkünfte des B steigen um 3.000 EUR, so dass er ggf. höhere Beiträge zur freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung zahlen muss.

Anders ist es, wenn sich Eheleute/eingetragene Lebenspartnerschaften getrennt zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Vorteile können sich hier ergeben, wenn die leistungsberechtigte Person einem geringeren Einkommensteuersteuersatz unterliegt als die zahlungspflichtige Person. In der Praxis lassen sich Eheleute einer funktionierende Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft nur dann einzeln zur Einkommensteuer veranlagen, wenn sie beide ohnehin dem Spitzensteuersatz unterliegen und keine Vorteile durch die Zusammenveranlagung haben. Dann ist der Abzug der Ausgleichszahlung korrespondierend mit der Versteuerung nach § 22 Nr. 1a EStG einkommensteuerlich neutral, macht also keinen Sinn und könnte evt. die im Beispiel genannten Nachteile nach sich ziehen.

Bedeutsam ist der Sonderausgabenabzug für durch Ehevertrag vereinbarte Ausgleichszahlungen daher in der Praxis nur in den Fällen, in denen sich die Eheleute/eingetragenen Lebenspartner dauernd getrennt haben, da sie sich ab dem Folgejahr der dauernden Trennung nicht mehr zusammen veranlagen dürfen.

Weniger Streit durch Regelungen im Ehevertrag

Hier kommt dann den getroffenen Regelungen zur Ausgleichszahlung Bedeutung zu. Wurden bereits Regelungen zur steuerlichen Behandlung getroffen, besteht eine geringere Gefahr, sich auch noch über die Besteuerung zu streiten, als wenn Regelungen dazu fehlen. Fehlen Regelungen dazu, kommt der Frage, ob eine Pflicht zur Zustimmung zum Sonderausgabenabzug korrespondierend mit einem Nachteilsausgleich – ähnlich wie beim Realsplitting von Unterhaltsleistungen – erhebliche Bedeutung zu.

Fazit:

Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs können nach § 10 Abs. 1 a Nr. 3 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die leistungsberechtigte Person dem zustimmt. Dann muss diese die Zahlung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 a EStG versteuern (sog. Korrespondenzprinzip). Die Vereinbarung über die Ausgleichszahlung kann durch Ehevertrag oder im Rahmen einer Scheidung vereinbart werden, auf die Art der Rente kommt es nicht an. Seit Inkrafttreten dieser Regelung zum 1.1.2015 ist ein Abzug solcher Zahlungen als vorweggenommene Werbungkosten ausgeschlossen.

Unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlung durch Ehevertrag oder im Rahmen von Scheidungsfolgevereinbarung vereinbart wird, die steuerliche Behandlung sollte stets auch Gegenstand der Verhandlung und Vereinbarung sein, um späteren Streit darüber zu vermeiden.


* Über die Autorin:

Susanne ChristSusanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Sie ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. E-Mail: s.christ@netcologne.de

 

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.05.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.