03.06.2019 | BGH

Bank muss Prämiensparvertrag nur begrenzt fortführen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Kreditinstitut einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen kann - danach allerdings schon.

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Pacta sunt servanda - das gilt für die Bank im Falle von unliebsam gewordenen Geldanlageplänen nur bedingt. (Foto: © Peter Atkins - Fotolia.com)

Bei Prämiensparverträgen, wie verschiedene Banken sie anbieten, zahlt die Bank nach Erreichen bestimmter angesparter Summen festgelegte Boni. So auch im Fall der Sparkasse und "S-Prämiensparen flexibel". Neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens sahen die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von drei Prozent der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Vertragsgemäß stieg diese Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 Prozent der geleisteten Sparbeiträge an.

Die dazu gehörigen AGB sahen nun vor, dass die Bank bei "Vorliegen eines sachgerechten Grundes" die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen könne. Das niedrige Zinsumfeld hielt die Bank 2016 für einen solchen und kündigte aufgrund dessen drei Sparverträge.

Das ist rechtens - allerdings erst dann, wenn die Höchstprämie erreicht ist, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. Mai 2019 (Az. XI ZR 345/18) entschied. Die beklagte Sparkasse durfte die Sparverträge in diesem Fall jeweils nach Ablauf des 15. Sparjahres ordentlich kündigen, wenngleich die Kläger die weitere Fortsetzung begehrten. Die Bank habe mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt. Dieser bedinge einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts bis zum Ablauf des 15. Sparjahres durch das Kreditinstitut.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.06.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.