03.06.2019 |

Krankenkasse muss Blutwäsche übernehmen

DKB

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in einem Eilverfahren eine Krankenkasse zur Übernahme der Behandlungskosten einer Blutwäsche verpflichtet. Apherese-Kommission und MDK gaben abweichenden Empfehlung.

Geklagt hatte ein 61-Jähiger, der bereits mehrere Schlaganfälle erlitten hatte. Durch seine behandelnde Ärztin beantragte er eine sog. Lipid-Apherese bei seiner Krankenkasse, da Diäten und Cholesterinsenker nicht den gewünschten Erfolg brachten. Ihm drohe eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands.

Abweichende Empfehlung des MDK

Die zuständige Apherese-Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) gab eine positive Empfehlung für die Behandlung ab. Gleichwohl hielt die Kasse die Behandlung nicht für erforderlich. Unterstützt wurde sie von einer abweichenden Empfehlung des Medizinischen Dienstes (MDK).

Das LSG hat die Kasse mit Beschluss vom 6. Mai 2019 (Az. L 16 KR 121/19 B ER) vorläufig zur Übernahme der Behandlungskosten von über 1.000 Euro pro Woche verpflichtet. In seiner Entscheidung hat das Gericht inhaltlich dem fachkundigen Votum der Kommission und der Ansicht der behandelnden Ärztin den Vorrang gegeben. Da sich im Eilverfahren regelmäßig zeitaufwendige Begutachtungen verbieten würden, sei eine Folgenabwägung anzustellen.

Verbleibende Unsicherheit nicht zu Lasten des Patienten

Angesichts der drohenden schweren Gesundheitsgefahren könne die verbleibende Unsicherheit nicht zu Lasten des Patienten gehen. Auch formell hat das Gericht das Votum nicht beanstandet, da sowohl die Besetzung der Kommission als auch das Entscheidungsverfahren gesetzlich geregelt seien, in dem auch der MDK neben weiteren Fachmedizinern stimmberechtigt sei.

Häufung von Fällen

"Die Häufung solcher Fälle ist neu", erläutert Pressesprecher Carsten Kreschel die aktuelle Entwicklung. "Die Krankenkassen halten die Arbeit der Apherese-Kommission für intransparent und teilen uns mit, dass deren Genehmigungszahlen in Niedersachsen im Ländervergleich auffallend hoch seien. Solche Auffälligkeiten gehören aber nicht zum Risiko der Patienten."

(LSG Ns.-Bremen / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.06.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.