03.06.2019 | BFH

EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht einer Schwimmschule

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel daran geäußert, ob die Umsätze einer GbR, die Schwimmkurse durchführt, nach Unionsrecht steuerfrei sind.

Otto-Schmidt-Verlag

Eine GbR hatte Schwimmunterricht erteilt und die Gebühren dafür von den Eltern der Kinder umsatzsteuerfrei verlangt. Das Finanzgericht akzeptierte dies mit Blick auf das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der EU. Der BFH will nun aber mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären lassen, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts gemäß Richtlinie auch die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst.

Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

Für die Steuerfreiheit auf dieser Grundlage spricht zwar die bisherige Rechtsprechung des höchsten deutschen Finanzgerichts selbst, wonach Schwimmunterricht steuerfrei ist, wenn er von Einzelunternehmern erteilt wird. Die Vorlage an den EuGH sei aber dennoch erforderlich, weil der EuGH im März 2019 eine einschränkende Auslegung des Unterrichtsbegriffs „in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen“ vorgenommen habe, so die Richter im Beschluss vom 27.3.2019 (Az. V R 32/18).

Verbindung zu Gemeinwohlinteressen?

Es werde dann weiter zu klären sein, ob die für die Annahme einer Steuerfreiheit notwendige Verbindung zu Gemeinwohlinteressen gegeben sei. Die Fähigkeit zu schwimmen sei jedoch für jeden Menschen durchaus elementar.

Unterschiedliche Behandlung von Einzelunternehmen und Personengesellschaft?

Aber selbst dann, wenn die Anerkennung verneint würde, stelle sich die Frage, so der BFH, ob die Klägerin – obschon keine natürliche Person – Privatlehrerin ist. Es dürfte sachlich nicht zu rechtfertigen sein, weshalb zwei Personen, falls sie selbst als Einzelunternehmer Schwimmunterricht erteilen, steuerfreie Leistungen erbringen, während die gleichen Leistungen bei einer gemeinsamen Unterrichtstätigkeit in der Rechtsform einer Personengesellschaft (hier: GbR) steuerpflichtig sein sollen.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.06.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.