05.06.2019 | FG Köln

"Zuhause im Glück" sorgt für geldwerten Vorteil

Teilnehmer der Doku-Reality-Show "Zuhause im Glück" müssen die bei ihnen durchgeführten Renovierungsarbeiten als geldwerten Vorteil versteuern. Dies hat das FG Köln entschieden.

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Renovierung gegen Fernsehauftritt - das sieht das Finanzamt als Geschäft an, das dem Einkommensteuerrecht unterliegt. (Foto: © Kittiphan - Fotolia.com)

Beim Fernsehformat "Zuhause im Glück" werden die Eigenheime bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. Im jetzt vor dem FG Köln verhandelten Fall hatte ein Mann der Produktionsfirma sein Haus zur Aufzeichnung der Umbau- und Renovierungsarbeiten überlassen. Daneben hatte er sich zu Interviews und zur Kamerabegleitung verpflichtet und umfassende Verwendungs- und Verwertungsrechte eingeräumt. Dies tat er unentgeltlich, da das Konzept der Sendung vorsieht, dass die Teilnehmer die Renovierungskosten nicht zu bezahlen brauchen.

Später allerdings wollte das Finanzamt Geld sehen und besteuerte 65 Prozent der angefallenen Kosten als zusätzliches Einkommen. Zu Recht, wie das FG Köln mit Urteil vom 28.02.2019 (Az. 1 V 2304/18) entschied. Dennoch hat der Senat die Vollziehung der Steuer überwiegend ausgesetzt. Denn das Finanzamt habe nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen Produktionskosten der Sendung differenziert. Nur die reinen Renovierungsleistungen seien steuerpflichtig.

(FG Köln / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.06.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.