05.04.2019 | BGH

Nur summarischer Schaden bedingt Haftung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klar gestellt, dass Steuerberater zwar grundsätzlich verpflichtet sind, eigene wirtschaftliche Vorteile offenzulegen. Ein Mandant ist aber erst geschädigt, wenn sich seine Vermögenslage per Saldo schlechter darstellt als sie es ohne die Pflichtverletzung des Beraters wäre.

DKB

Die Richter des BGH haben einen Haftungsfall zweier Steuerberater zurück an das Berufsgericht verwiesen. Dabei ging es um die Frage, ob diese Schadenersatz zu leisten haben, nachdem sie einem Mandanten aus steuerlichen Gründen zur Investition in einen geschlossenen Immobilienfonds geraten hatten. An der empfohlenen Vermittlungsgesellschaft, die das Geschäft abwickelte, waren sie selbst zu 50 Prozent beteiligt gewesen, ohne dies aber offenzulegen. Der Mandant klagte später und wollte von den Anteilskäufen teilweise zurücktreten.

Der BGH stellte mit Urteil vom 6.12.2018 (Az. IX ZR 176/16) zwar fest, dass die Berater eine ihnen als Steuerberater obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hätten und verwies die Sache zurück. Dem Berufsgericht gaben sie für die Entscheidung allerdings mit auf den Weg, bei einer etwaigen Schadensersatzpflicht zu beachten, dass ein Mandant, der infolge fehlerhafter Beratung durch den Steuerberater eine nachteilige Vermögensdisposition getroffen hat, grundsätzlich nur den Schaden ersetzt verlangen kann, der ihm durch das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Beratung entstanden ist.

Wirtschaftliche Vorteile müssen gegengerechnet werden

Der Mandant sei erst geschädigt, wenn sich seine Vermögenslage "unterm Strich" schlechter darstellt, also ohne die dem Berater anzulastende Pflichtverletzung. Im Bereich der Rechts- und Steuerberaterhaftung dürfe die Differenzbetrachtung nicht auf einzelne Rechnungsposten beschränkt werden; erforderlich sei vielmehr ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasse.

Seien auch Vorteile unmittelbare Folge des schadensstiftenden Ereignisses, so seien sie - ohne dass es eines etwaigen Vorteilsausgleichs bedürfte - unmittelbar in die Berechnung des vom Mandanten darzulegenden und zu beweisenden Schadens einzubeziehen.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.04.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.