05.04.2019 | FG Baden-Württemberg

Versorgungsausgleich: Ausgleichszahlungen können Werbungkosten sein

Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg hervor.

DKB

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2010 Einkünfte als Arbeitnehmer und hatte Betriebsrentenanwartschaften erworben. Im Rahmen seines Ehescheidungsverfahrens vereinbarte er mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Ausgleichszahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs der betrieblichen Altersversorgung. In Höhe der ersten Rate machte er Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung letztlich ab, da es sich bei der Abfindungszahlung um einen Anschaffungsvorgang für ein bestehendes Anwartschaftsrecht handle.

Zahlung dient der Sicherung der Einnahmen

Das FG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 19. März 2018 (Az. 10 K 3881/16) allerdings zugunsten des Klägers. Der Kläger habe mit der vereinbarten Ausgleichszahlung die Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften verhindert. Komme es infolge der Vereinbarung nicht zu einer Verringerung seiner Versorgungsbezüge, stelle die Zahlung keine Einkommensverwendung dar, sondern diene der Sicherung der Einnahmen und ermögliche einen Werbungskostenabzug.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Finanzamts wurde vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15. November 2018 als unzulässig verworfen (Az. VI B 34/18).

Ab 2015 Zuweisung einer Ausgleichszahlung zu den Sonderausgaben

Das Gericht weist darauf hin, dass im Streitjahr (2010) die mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 eingeführte Norm § 10 Abs. 1a Nr. 3 Einkommensteuergesetz (Zuweisung einer Ausgleichszahlung zu den Sonderausgaben) noch nicht galt.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.04.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.