29.03.2019 | Bundessozialgericht

Keine Vertretung durch Lohnsteuerhilfeverein im Verfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld

DKB

Ein Lohnsteuerhilfeverein ist nicht berechtigt, ein Mitglied in Antragsverfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld als Bevollmächtigter wirksam zu vertreten. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Geklagt hatte ein Lohnsteuerhilfeverein, dessen Mitglied einen Antrag auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz stellte, weil er sich wegen Entsendung zusammen mit seiner Familie in Rumänien aufhielt. Die Beklagte wies den Kläger als Verfahrensbevollmächtigten zurück.

Zurecht, wie die Richter in ihrem Urteil vom 28. März 2019 (Az. B 10 KG 1/18 R) klarstellten. Die diesbezügliche Rechtsdienstleistung des Lohnsteuerhilfevereins sei weder durch das Steuerberatungsgesetz noch durch das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt.

Die Vertretung in Kindergeldantragsverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz werde von der Befugnis zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes ausdrücklich nicht umfasst. Die Tätigkeit könne auch nicht als Nebenleistung zur Hilfe in Steuersachen verstanden werden, weil sich die hierfür nachzuweisenden Rechtskenntnisse nicht auf Auslandskindergeldsachen erstrecken. Eine merkliche Beeinträchtigung der Berufsausübung sei damit nicht verbunden.

(BSG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 29.03.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.