12.03.2019 | Hessisches Landessozialgericht

Ältere Mediziner müssen nicht umsonst in die Altersversorgung zahlen

Wer Versorgungsabzüge abführen muss, darf dafür auch Leistung erwarten. Andernfalls ist es nicht rechtens, einen Arzt über 65 zur Kasse zu bitten, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG).

DKB

Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen verfügt als einzige KV in Deutschland mit der sogenannten Erweiterten Honorarverteilung (EHV) über eine eigene Altersversorgung für niedergelassene Vertragsärzte. Sie verlangt auch Beiträge von Ärzten, die über 65 Jahre alt und noch berufstätig sind. Das darf sie allerdings nur dann, wenn sich diese erhöhend auf deren EHV-Versorgungsanspruch auswirken, also wenn der betreffende Arzt den Anspruchshöchstsatz noch nicht erreicht hat. Andernfalls verstoße die Beitragsvereinnahmung gegen die Honorarverteilungsgerechtigkeit, entschied das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 19.12.2018 (Az. L 4 KA 78/14).

Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verletzt

Im verhandelten Fall hatte sich ein 84-jähriger Internist gegen Versorgungsabzüge gewehrt – mit Erfolg: Die EHV sei ein umlagefinanziertes kollektives Versorgungssystem zur Absicherung der Risiken von Invalidität und Alter. Der Satzungsgeber habe das beitragsrechtliche Äquivalenzprinzip und den solidarischen Charakter der Alterssicherung gegeneinander abzuwägen und in Ausgleich zu bringen, so die Richter.

Mit dem Äquivalenzprinzip sei es zwar grundsätzlich vereinbar, dass die Gruppe der über 65-jährigen Vertragsärzte, die bereits Honorar aus der EHV bezögen und noch weiter vertragsärztlich aktiv seien, durch Abzug des EHV-Honorars zur Finanzierung der EHV herangezogen würden – allerdings nur, wenn dem Leistung im Sinne einer Anwartschaftserhöhung oder einer Erhöhung des EHV-Honorars als Beitragsäquivalent gegenüber stehe.

(Hess. LSG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.03.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.