12.03.2019 | Verwaltungsgericht Gießen

Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr

DKB

Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klagen zweier Feuerwehrleute gegen ihren Ausschluss überwiegend abgewiesen. Erfolg hatten die beiden Kläger nur insofern, als ihr Ausschluss nicht zeitlich unbegrenzte erfolgen durfte.

Die betreffende Gemeinde hatte die beiden Kläger wegen unkameradschaftlichen Verhaltens und eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen. Hintergrund sind öffentlich ausgetragene Differenzen über den Einsatz der Ortsteilfeuerwehr und die Ausgestaltung der Alarm- und Ausrückeordnung. Bereits im Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht Gießen den Ausschluss der Kläger bestätigt und ausgeführt, der wichtige Grund für den Ausschluss liege letztendlich darin, dass eine Zusammenarbeit der Beteiligten aufgrund der Vorkommnisse nicht mehr möglich erscheine, ungeachtet dessen, wer die Situation (mit)verschuldet habe.

Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr

Maßgeblich sei allein, ob die in der Verfügung getroffene Maßnahme zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr geeignet sei. Die Kläger legten hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, der ihnen Recht gegeben und den Ausschluss als unverhältnismäßig angesehen hatte, weil trotz des Vorliegens eines wichtigen Grundes mildere Maßnahmen das Verhalten der Kläger positiv beeinflussen könnten.

Zeitlich unbegrenzter Ausschluss zu weitgehend

Das Verwaltungsgericht Gießen hat nun mit seinem Urteil vom 18. Februar 2019 im Wesentlichen an seiner Auffassung festgehalten, dass der Ausschluss der beiden Kläger eine erforderliche und geeignete Maßnahme darstellte um die Funktionsfähigkeit und vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Feuerwehr aufrechtzuerhalten. Lediglich den zeitlich unbegrenzte Ausschluss der Kläger aus der Feuerwehr hielt die Kammer für zu weitgehend und beschränkte daher den Ausschluss auf den Zeitraum bis zum 30. Juni 2020, was bedeutet, dass die Kläger für insgesamt etwas über drei Jahre aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen bleiben.

(VG Gießen / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.03.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.