20.11.2018 | Sozialgericht Heilbronn

Kein Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn Arbeitgeber von Anfang an zahlungsunfähig oder überschuldet

DKB

Nach einem Urteil des Heilbronner Sozialgerichts sichert das Insolvenzgeld nur die Nichterfüllung der Zahlungspflicht eines Arbeitgebers ab, wenn er in Vermögensverfall geraten ist – nicht jedoch, wenn ein Arbeitgeber bereits zu Beginn einer etwaigen betrieblichen Tätigkeit zahlungsunfähig oder überschuldet war.

Im entschiedenen Sachverhalt schloss der Kläger mit einer GmbH & Co. KG einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als „Regional Sales Director“ im Home-Office für eine monatliche Vergütung von monatlich 6.000 Euro brutto plus Umsatzprovision. Im Anschluss hieran wurde jedoch weder Lohn gezahlt noch die zugesagte Ausstattung (Smartphone, Laptop und ein Firmen-Kfz) zur Verfügung gestellt.

Lohn wurde nie gezahlt

Unternehmenssitz war die Privatwohnung der (wegen Betrugs vorbestraften) Kommanditistin der Gesellschaft. Das Mietverhältnis wurde mit einer Zahlungs- und Räumungsklage u.a. wegen Mietrückständen durch den Vermieter beendet. Der Geschäftsbetrieb wurde schließlich eingestellt, ein zu verteilendes Vermögen war nicht vorhanden. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte es ab, dem Kläger Insolvenzgeld zu gewähren, nachdem besagte Kommanditistin mitgeteilt hatte, nicht in die Insolvenz zu gehen, da sie die endgültige Freigabe von Geldern eines ausländischen Investors erhalten habe und diese in Kürze transferiert sein würden.

Erhoffte Investitionen kamen nicht zustande

Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Heilbronner Sozialgericht erfolglos: Die Gewährung von Insolvenzgeld sichere nur die Nichterfüllung der Zahlungspflicht eines Arbeitgebers ab, wenn er in Vermögensverfall geraten ist. Sie komme dann nicht in Betracht, wenn ein Arbeitgeber bereits zu Beginn einer etwaigen betrieblichen Tätigkeit zahlungsunfähig oder überschuldet war. Dies treffe hierzu: Die GmbH & Co. KG sei lediglich in der Hoffnung gegründet worden, das Unternehmen mittels erwarteter Investitionen aus dem Ausland betreiben zu können.

Weitere Klagen eingereicht

Das Urteil des Heilbronner Sozialgerichts vom 16. Oktober 2018 (Az. S 1 AL 3799/16) ist noch nicht rechtskräftig. Laut Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit haben insgesamt 13 ehemalige Arbeitnehmer der betroffenen GmbH & Co. KG Insolvenzgeld beantragt, wovon 5 Betroffene bei verschiedenen Sozialgerichten Klage erhoben haben.

(SG Heilbronn / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.11.2018, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.